Bundesrat Stenographisches Protokoll 647. Sitzung / Seite 183

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Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Windholz. – Bitte.

20.39

Bundesrat Ernest Windholz (Freiheitliche, Niederösterreich): Frau Vizepräsidentin! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Die 2. Dienstrechts-Novelle zeigt einmal mehr, daß das Beamten-Dienstrechtsgesetz in vielen Teilen äußerst ungenau, unklar und äußerst schwach ist.

§ 60 regelt die Bestimmungen über Dienstausweise. Diesbezüglich bildet eine Ministerratsentscheidung vom 19. Juni 1975 in Wahrheit die Rechtsgrundlage. Mit dieser Beschlußfassung war ich auch in meiner Funktion als Personalvertreter im Zentralausschuß im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen vor geraumer Zeit befaßt. Ich nahm unter anderem an einer Besprechung mit der Datenschutzkommission teil, bei der es um die Anlegung einer Datenbank von Fotos von Bediensteten ging. Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Neufassung des § 60 um eine längst überfällige rechtliche Regelung. Allerdings verstehe ich überhaupt nicht, daß in diesem Zusammenhang jetzt der Begriff "Dienstkarte" eingeführt wird. Mit diesem Ausweis legiti-miert man sich gegenüber Dritten, gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, und es ist klar, daß mit dieser Legitimation auch Rechte verbunden sind, zum Beispiel ein Beschlagnahmerecht, ein Weisungsrecht, ein Festnahmerecht, ein Anzeigerecht. Wenn man sich damit legitimiert, dann handelt es sich hiebei klarerweise um einen "Dienstausweis"! Der Gesetzgeber sieht das aber anders und nennt dieses Dokument – fast abwertend – "Dienstkarte". Herr Bundesminister! Soweit mir bekannt ist, hat sich insbesondere Ihr Staatssekretär, Herr Ruttensdorfer, darauf ver-steift, daß es zu dieser Bezeichnung kommt beziehungsweise bei dieser bleibt.

Das Nachtdienstgeld bei der Exekutive wird jetzt neu geregelt. Dabei ist begrüßenswert, daß festgestellt wird, daß der Exekutivdienst ein ganz besonderer Dienst ist. Das Nachtdienstgeld als solches gab es schon, und es wird jetzt umgewandelt in eine Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst. Dabei sticht mir ins Auge, daß Nachtdienst in diesem Zusammenhang im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr anfällt. Im Steuerrecht ist das jedoch anders: Dort ist der Zeitraum von 19 Uhr bis 7 Uhr die Grundlage. – Das ist eine Divergenz, die für mich nicht erklärbar ist!

Zusätzlich zu dieser Vergütung kommt es zu Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des Exekutivdienstes im Nachtdienst. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer Stunde Zeitguthaben oder aber 120 S pro Nachtdienst, und zwar vor dem Hintergrund, daß gegenüber der früheren Nachtdienstgeldentschädigung von 25 S pro Stunde diese jetzt pauschal vorgegeben ist und aufgrund des Nebengebührenzulagengesetzes auch für die Pension wirksam wird. Es gibt in der Regierungsvorlage diesbezügliche Berechnungen, und ich wage zu behaupten, daß diese Berechnungen großteils falsch sind, weil die Bestimmung des Nebengebührenzulagengesetzes betreffend die Erhöhung der Bemessungsgrundlage von 80 auf 100 Prozent durch die zwangsweise Anordnung von Überstunden vom Großteil der Exekutivbeamten in der Regel ohnedies bereits erfüllt wird. Diese Bestimmung ist somit tatsächlich nicht relevant. Relevant ist allerdings, daß somit rund 28 Millionen jährlich in den Pensionstopf einbezahlt werden.

Sehr störend wirkt auch, daß es in Wahrheit für die Exekutivbeamten nicht die Wahlmöglichkeit gibt, sich entweder für die Entschädigung oder die Zeitgutschrift zu entscheiden. Die Wahlmöglichkeit besteht nämlich laut Abs. 3 in den Erläuterungen "allerdings mit der Einschränkung, soweit es die dienstlichen Anforderungen zulassen". Jeder Exekutivbeamte weiß, was dies bedeutet: Da chronischer Personalmangel herrscht, heißt das im Klartext, daß die eine Stunde Zeitgutschrift kaum gewährt werden kann.

Es gibt noch weitere Regelungen im Beamten-Dienstrechtsgesetz, die für die Exekutive unverständlich sind. Ich greife nur zwei, drei heraus. – Zu § 82 Gehaltsgesetz, Gefahrenzulage: Es gibt eine Gefahrenzulage. Herr Minister! Diese wird für Basisbeamte und Außendienstbeamte


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