Bundesrat Stenographisches Protokoll 648. Sitzung / Seite 45

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Mit der vorliegenden Regelung will jedoch der Bund offensichtlich die mit der Beiziehung des Dolmetschers verbundenen Kosten nicht bloß vorstrecken, sondern endgültig übernehmen. Das hätte im Gesetz deutlicher formuliert werden sollen, etwa durch Einfügung der Passage: "unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites".

Was die Strafprozeßordnung anlangt, so ist gemäß § 164 in der neuen Fassung für einen gehörlosen oder stummen Zeugen ein Dolmetsch für die Gebärdensprache dann beizuziehen, wenn er sich in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit ihm schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der er sich verständlich machen kann, zu verkehren.

Lassen Sie mich das rechtspolitische Resümee ziehen. Meines Erachtens geht es entgegen der Etikettierung der Petition Nr. 23 gar nicht primär um das vom Liberalen Forum ideologisch hochstilisierte Ziel der Anerkennung der Gebärdensprache. Vielmehr soll die amtswegige Beiziehung eines entsprechenden Dolmetschers folgende rechtsstaatlichen und rechtsethischen Funktionen erfüllen: die ungestörte Kommunikation zwischen Gericht und Parteien beziehungsweise Zeugen zu gewährleisten, gerade auch den behinderten Parteien ihr volles rechtliches Gehör zu garantieren, ferner der Sachaufklärung und Wahrheitsfindung bestmöglich zu dienen und – nicht zuletzt – behinderte Parteien beziehungsweise Zeugen nicht länger zu mediatisieren und insofern ihrer Menschenwürde besser gerecht zu werden.

Aus all diesen Erwägungen heraus wird meine Fraktion dieser Vorlage, die ihren programmatischen Grundwerten ganz entspricht, gerne zustimmen. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei den Freiheitlichen, bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)

15.05

Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist somit geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht der Fall.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 16. Dezember 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen weiters zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 16. Dezember 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozeßordnung geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies ebenfalls Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag ist angenommen.

8. Punkt

Wahl der beiden Vizepräsidenten des Bundesrates sowie von zwei Schriftführern und drei Ordnern für das 1. Halbjahr 1999

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zum 8. Punkt der Tagesordnung: Wahl der beiden Vizepräsidenten des Bundesrates sowie von zwei Schriftführern und drei Ordnern für das 1. Halbjahr 1999.


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