Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 57

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Oder: Ein Arbeiter mit abgeschlossener Lehre hat nach dem alten Schema 16 651 S, nach dem neuen 16 075 S.

Das ist also die Besoldungsreform, mit der die Eingangsgehälter angehoben hätten werden sollen. Die Leute sind enttäuscht, und wir möchten die Menschen vor solchen Enttäuschungen warnen.

Der vorliegende Gesetzentwurf, den ich zuerst angesprochen habe, betreffend das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz ist sehr fein und sehr logisch aufgebaut. Aber es fehlen die Sanktionsmöglichkeiten. Was passiert dann, wenn die Arbeitsinspektion kontrollierend durch die Gegend geht? Wie sehen die Sanktionsmöglichkeiten aus? – Es gibt keine.

Man würde das im juridischen Bereich als Lex imperfecta bezeichnen. Wenn es nur das wäre, dann wäre es nicht so tragisch, aber es kommt auch zu Diskriminierungsfällen. Zum Beispiel enthält dieses Gesetz einen Freibrief vielfacher Art. Es ist nämlich nicht klar, inwieweit die Eignung in bezug auf Sicherheit und Gesundheit mit der Konstitution, den Körperkräften, dem Alter und der Qualifikation zu tun haben kann.

Es gibt aber auch Widersprüche. Die Stellung der Sicherheitsvertrauenspersonen ist besonders widersprüchlich. Einerseits haben diese die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten und zu wahren, andererseits aber haben sie die Aufgabe des Dienstgebers zu übernehmen, nämlich die Bediensteten zu informieren. – Das ist eine klassische Doppelfunktion, die in sich widersprüchlich sein kann.

Wir trauen dem nicht, weil – wie ich anhand der Beispiele, die ich vorhin aufgezeigt habe, dargestellt habe – der Bund und die Gebietskörperschaften ihren Verpflichtungen schon bei bereits bestehenden Gesetzen eigentlich nicht nachgekommen sind.

In dieser Vorlage hat man die Bestimmungen so weich und so breit gefaßt, was zur Folge hat, daß man unter anderem die Sanktionsmöglichkeiten weggelassen hat. Meiner Ansicht nach ist dies vor allem ein Gesetz für "nach außen hin". Für die Bediensteten selbst, so glaube ich, wird es leider nicht richtig wirksam werden. Wir werden dieser Materie daher nicht die Zustimmung geben. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Zum Auslandszulagengesetz: Ich bin verwundert über die Differenzierung, die in den einzelnen Bereichen gegeben ist. Man muß sich fragen: Ist das überhaupt noch ausgewogen?

Da heißt es zum Beispiel sehr neutral: Schaffung eines Besoldungsansatzes für die inländische Vorbereitung eines Auslandseinsatzes, Schaffung einer Regelung betreffend jene Zuwendungen, die Bedienstete von dritter Seite erhalten, funktionsbezogene Einreihung der Bediensteten in Zulagengruppen, Änderung der Anzahl der Werteinheiten bei einigen Zuschlägen, Schaffung eines Gefahrenzuschlages, Schaffung einer Regelung für Personen, die nicht dem Dienststand angehören.

Diese Auslandszulage besteht aus einem Sockelbetrag einerseits und aus Zuschlägen andererseits. Beim Sockelbetrag wird zwischen den einzelnen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sehr stark differenziert. – Es blinkt schon rot, ich soll schon aufhören, aber ein bisserl werde ich noch reden.

Der Sockelbetrag für die höchsten Gruppen ist doppelt so hoch wie jener für die niedrigsten Gruppen. Das sollte aber bei relativ gleichem Risiko nicht sein, meine Damen und Herren!

Wir haben es diesmal unterlassen, eine Entschließung einzubringen, weil wir schon im Landesverteidigungsrat gesagt haben: Bitte, gleichen wir doch an! Aber wir haben gesehen, der Koalitionstrott ist in diesem Bereich nicht zu stoppen, und man fährt über die Interessen der kleinen Leute drüber – vor allem über die Interessen von Menschen, die für uns im Ausland tätig sind. Das ist nicht gut! Wir werden daher auch dieser Materie keine Zustimmung geben. (Beifall bei den Freiheitlichen.)


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