Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 62

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sich für einen Auslandseinsatz und nicht für den Einsatz an der österreichisch-ungarischen Grenze meldet.

Bedenken wir noch einmal: Milliarden für Bomben, Millionen für die Opfer – auch für unsere eigenen Soldaten! – Deswegen lehnen wir diesen Gesetzentwurf ab. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

12.33

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächster Redner ist Herr Bundesrat Horst Freiberger gemeldet. Ich erteile ihm das Wort.

12.33

Bundesrat Horst Freiberger (SPÖ, Steiermark): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zu Beginn meiner Ausführungen möchte ich mich kurz mit dem Auslandszulagengesetz und mit dem Auslandseinsatzgesetz beschäftigen. Die neuen Bestimmungen wurden deshalb notwendig, da das bestehende AEZG nicht alle möglichen Arten von Entsendungen in das Ausland vorsieht beziehungsweise regelt.

Das neue Gesetz beinhaltet Regelungen für Auslandszulagen durch Schaffung eines Besoldungsansatzes für die inländische Vorbereitung eines Auslandseinsatzes sowie für Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland, eine Regelung betreffend Zuwendungen, die Bedienstete von dritter Seite erhalten, eine funktionsbezogene Einreihung der Bediensteten in die Zulagengruppen, eine Änderung der Anzahl der Werteinheiten bei einigen Zuschlägen, die Schaffung eines Gefahrenzuschlages sowie eines Unterkunfts- und Verpflegszuschlages und eine Regelung für Personen, die nicht dem Dienststand angehören.

Damit auch Präsenzdiener gleich behandelt werden – Herr Dr. Tremmel, es geht bei der Gleichbehandlung um Zulagen und nicht, wie Sie hier gefordert haben, um die gleiche Regelung für die Pensionen von Milizsoldaten (Bundesrat Dr. Tremmel: Ich habe auch von den Zulagen gesprochen, Herr Kollege!); ja, aber Sie haben die Gleichstellung bei den Pensionen verlangt (Bundesrat Dr. Tremmel: In weiterer Folge!) , und diese Vorlage beschäftigt sich ausschließlich mit der Regelung der Zulagen –, die an einer Vorbereitung für einen sowie an einem späteren Auslandseinsatz teilnehmen, ist es erforderlich, daß § 3 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes entsprechend modifiziert wird. Somit kann man sagen, daß die Einheitlichkeit der finanziellen Abgeltung bei allen möglichen Arten von Entsendungen gegeben ist.

Meine Damen und Herren! Ersparen Sie es mir, diese beiden Vorlagen im Detail zu referieren. Es ist ein äußerst kompliziertes Gebilde von unterschiedlichen Zonen, Zonenzuschlägen und differenzierten Werteinheiten, sodaß ich ehrlich gestehen muß, daß man ohne intensives Studium dieser Materie nicht in der Lage ist, dies innerhalb einer kurzen Zeit begreiflich zu erklären. Ich vertraue aber auf das Verhandlungsergebnis der Sozialpartner, da diese Regelung mit der zuständigen Gewerkschaft vereinbart wurde.

Ich sehe die Regelung nicht negativ, wie dies etwa Herr Abgeordneter Van der Bellen in seinem Debattenbeitrag im Nationalrat ausgeführt hat, jedoch kann ich nur empfehlen, seinen Beitrag im Stenographischen Protokoll der 162. Sitzung des Nationalrates vom 24. März 1999 nachzulesen, da dieser sicher einen gewissen Unterhaltungswert hat.

Die Bundesrätinnen und Bundesräte der SPÖ werden im Sinne einer gleichen Behandlung der finanziellen Abgeltung bei allen möglichen Arten von Entsendungen selbstverständlich ihre Zustimmung erteilen.

Meine Damen und Herren! Nun möchte ich noch einige Anmerkungen zum Bundes-Bedienstetenschutzgesetz machen. Ziel der Neuregelung ist eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitszustandes der Bundesbediensteten. Konkret sieht das Gesetz eine Gefahrenevaluierung- und -dokumentation durch den Dienstgeber, die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen, die Errichtung von Arbeitsschutzausschüssen sowie Untersuchungen bei der Bildschirmarbeit vor.


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