Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 85

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Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

12. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1999 betreffend ein Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich (1433 und 1600/NR sowie 5912/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 12. Punkt der Tagesordnung: Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Dipl.-Ing. Missethon übernommen. Ich darf ihn um den Bericht bitten.

Berichterstatter Dipl.-Ing. Hannes Missethon: Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über den Beschluß des Nationalrates vom 25. Februar 1999 betreffend ein Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens samt Anhang und Erklärung der Republik Österreich.

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß Plastiksprengstoffe – insbesondere im internationalen Flugverkehr – schwer zu entdecken und bei den Ermittlungen die Herkunft derselben schwer festzustellen ist.

Ziel des Übereinkommen ist daher die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens.

Der vorliegende Staatsvertrag, dessen Artikel VII Abs. 3 verfassungsändernd beziehungsweise verfassungsergänzend ist, bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Nationalrat hat beschlossen, daß gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG dieser Staatsvertrag hinsichtlich seiner Fassungen in französischer, spanischer, russischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen ist, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Inneres aufgelegt werden.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die Vorlage am 16. März 1999 in Verhandlung genommen und mit Stimmenmehrheit beschlossen, die Verhandlung über den Gegenstand zu vertagen.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten stellt nach neuerlicher Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für den Bericht.


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