Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 89

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Der Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

13. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999) (1638 und 1681/NR sowie 5913/BR der Beilagen)

14. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999) (1633 und 1682/NR sowie 5914/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nunmehr zu den Punkten 13 und 14 der Tagesordnung, über welche die Debatte ebenfalls unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden, sowie

ein Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden.

Die Berichterstattung über die Punkte 13 und 14 hat Herr Bundesrat Gstöttner übernommen. Ich darf ihn um die Berichte bitten.

Berichterstatter Ferdinand Gstöttner: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Ich bringe zunächst den Bericht des Justizausschusses betreffend das Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999.

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß ein internationaler Trend zur Gründung von Rechtsanwaltsgesellschaften besteht. In mehreren EU-Mitgliedstaaten gibt es bereits Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaften. Die Berufsausübung durch Rechtsanwalts-GmbHs macht eine entsprechende Sonderregelung für die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte erforderlich. Die Mindestversicherungssumme für den Einzelanwalt wird deutlich angehoben.

Es wird eine präzisere gesetzliche Grundlage für satzungsmäßige Verbesserungen in der anwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte sowie für die Bildung von Einrichtungen der Krankenversicherung im Sinne des § 5 GSVG geschaffen. Die bestehende Rechtsanwaltsordnung wird durch eine Richtlinienbefugnis des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags betreffend die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften und die Schaffung von verbindlichen Einrichtungen zur Sicherung und Überwachung dieser Pflichten ergänzt.

Die gesetzliche Bemessungsgrundlage für Ansprüche auf Leistung von Ehegatten- und Kindesunterhalt wird verringert, eine Pauschalhonorarregelung für durchschnittliche Ehescheidungen nach § 55a EheG eingeführt, des weiteren erfolgt eine Klarstellung bei der Bemessungsgrundlage für Klagen nach § 1330 ABGB.

Im RechtsanwaltsprüfungsG wird ein eigenes Prüfungsfach "Grundzüge des Europarechts" vorgesehen. Im Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter werden die Ver


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