Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 106

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Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

Ferner bitte ich jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit .

Der Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

17. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption samt Erklärung der Republik Österreich (1571 und 1676/NR sowie 5917/BR der Beilagen)

Präsident Gottfried Jaud: Wir gelangen nun zum 17. Punkt der Tagesordnung: Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption samt Erklärung der Republik Österreich.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Dr. Michael Ludwig übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Dr. Michael Ludwig: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Das vorliegende Übereinkommen trägt dem Umstand Rechnung, daß das Interesse an internationalen Adoptionen in den letzten Jahren im besonderen Maße gestiegen ist. Da die Gefahr besteht, daß das Instrumentarium der internationalen Adoption zu Zwecken des Kinderhandels mißbraucht wird, ist es das erklärte Ziel dieses Staatsvertrages, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption zu verbessern und zu gewährleisten, daß internationale Adoptionen nur zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden. Durch dieses Übereinkommen soll darüber hinaus auch sichergestellt werden, daß das Instrumentarium der Adoption weder für Zwecke des Kinderhandels noch der Entführung mißbraucht wird. Die gegenseitige Anerkennung von Adoptionsentscheidungen muß gewährleistet sein.

Zu den Vertragsstaaten gehören auch außereuropäische Staaten wie zum Beispiel Australien, Kanada, Mexiko und Neuseeland, und der Beitritt steht auch Staaten offen, die nicht Mitglieder der Haager Konferenz für internationales Privatrecht sind.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.


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