Bundesrat Stenographisches Protokoll 653. Sitzung / Seite 130

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Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist offenkundig auch nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag ist angenommen .

18. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG) (1589 und 1680/NR sowie 5918/BR der Beilagen)

19. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 24. März 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz geändert wird (1588 und 1679/NR sowie 5919/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zu den Punkten 18 und 19 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden, sowie

ein Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz geändert wird.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Dr. Michael Ludwig übernommen. Ich bitte ihn um die Berichte.

Berichterstatter Dr. Michael Ludwig: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Werte Gäste! Der vorliegende Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß die Konkurs- und die Ausgleichsordnung keine näheren Bestimmungen über die Höhe der Ansprüche des Masse- beziehungsweise Ausgleichsverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände enthalten.

Ziel des gegenständlichen Beschlusses ist es, eine österreichweit einheitliche Entlohnung der Insolvenzverwalter und bevorrechteten Gläubigerschutzverbände zu schaffen.

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) wird dahin gehend abgeändert, daß eine Pauschalabgeltung für die Tätigkeiten bevorrechteter Gläubigerschutzverbände im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld geregelt wird.

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 13. April 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe im Anschluß daran den Bericht zum Thema Firmenbuchgesetz:

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß bei den Firmenbuchgerichten und den Steuerbehörden eine Vielzahl von Gesellschaften registriert sind, deren Vermögenslosigkeit evident und an die eine Zustellung nicht möglich ist. Dies bewirkt einen unnötig hohen Arbeitsaufwand.


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