Bundesrat Stenographisches Protokoll 654. Sitzung / Seite 54

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Behandlung steht heute mit diesem Beschluß des Nationalrates vom April 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Vergabegesetz geändert wird, eine Materie, die die Übernahme einer EU-Richtlinie darstellt, wie mein Vorredner bereits ausgeführt hat.

Es geht dabei um das Government Procurement Agreement, das seitens der Gemeinschaft genehmigt wurde und mit Jänner 1996 in Kraft getreten ist. In den Prozeß der Gesetzwerdung dieser Novellierung sind bundesweit alle Interessenvertretungen, die Wirtschaftskammer, aber auch Städtebund und Gemeindevertretungen eingebunden gewesen, und zwar einfach deshalb, weil damit einvernehmliche und generelle Kriterien für das Vergabewesen geschaffen wurden.

Letztendlich sind aber hierbei auch Probleme hinsichtlich der Organisation der vergaberechtlichen Kontrollinstanzen aufgetreten, wobei durch den gegenständlichen Entwurf die zwingend vorgesehene Schlichtung auf die Zeit vor Anbotseröffnung beziehungsweise vor Legung öffentlicher Anbote bei Vergabeverfahren eingeschränkt wird. Nach dem Anbotseröffnungsverfahren steht den Streitparteien der Weg zur Bundesvergabestelle natürlich sofort offen. Eine freiwillige Schlichtung nach Anbotseröffnung ist für die Verfahrensbeteiligten aber auch weiterhin möglich.

Ich sage das deshalb, weil ich glaube, daß sich vielleicht manche so wie ich mit Wehmut an schlichte Regelungen erinnern, wie sie etwa die ÖNORM 2050 dargestellt hat – eine Regelung, die dem örtlichen, dem regionalen Anbieter noch Wettbewerbsvorteile eingeräumt hat. Ich bin nämlich nicht ganz der Meinung meines Vorredners, daß wir uns ausschließlich an den erwähnten Zuschlagskriterien zu orientieren hätten. Es soll schon dem ökonomischen Prinzip der Vorrang eingeräumt bleiben. Ich bin auch der Überzeugung, daß der Bestbieter, der aber nicht immer der Billigstbieter sein muß, den Zuschlag erhalten sollte.

Ich finde es daher sehr positiv, daß bestimmte Zuschlagskriterien in diese Regelung keinen Eingang gefunden haben, wie etwa Wertungen über das ökologische Wohlverhalten der Betriebe, der anbietenden Firmen, oder auch Wertungen über die Erfüllung von Frauenquoten oder ähnliche Dinge, die meiner Meinung nach in einer Wettbewerbsregelung, einer Auftragsvergaberegel, nicht unbedingt vertreten sein sollen. Ich meine, daß wir diesem Grundsatz auch weiterhin anhängen sollten.

Außerdem sieht dieser Antrag eine umfassende Informationsmöglichkeit der Bieter über Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Anbotes vor, was auch sehr wichtig ist. Auch dabei wird den Geschäftsinteressen absolut Vorrang gegeben und auf sie Rücksicht genommen. Dieser Informationsfluß hat außerdem ohne Störung der Interessen der anbietenden Firmen zu erfolgen.

Im Nationalrat ist auch das behindertengerechte Bauen diskutiert worden. § 34 Abs. 2 stellt klar, daß bestimmte Teile von Gebäuden oder auch ganze Gebäude nur dann von diesen Vorschriften über die Darlegung von Gebäuden in einer Form, in der auch mobilitätsbehinderten Menschen die Benutzung ermöglicht wird, auszunehmen sind, wenn eine bundesweit die Interessen mobilitätsbehinderter Menschen vertretende Organisation feststellt, daß diese Gebäude nicht gebraucht werden. Das heißt, es wird in Zukunft möglich sein, daß behinderte Menschen Stellungnahmen dazu abgeben, ob öffentliche Gebäude in behindertengerechter Weise zu errichten sind. (Vizepräsident Weiss übernimmt den Vorsitz.)

Insgesamt meine ich, daß dies eine Regelung darstellt, die von der Wirtschaft zu akzeptieren ist und die der Wirtschaft das Bauen auch in Zukunft letztendlich ohne allzu große bürokratische Hemmnisse ermöglichen wird. Daher bin ich davon überzeugt, daß die ÖVP-Fraktion dieser Novelle die Zustimmung erteilen wird. (Beifall bei der ÖVP.)

12.07

Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Dr. Paul Tremmel. – Bitte.

12.07

Bundesrat Dr. Paul Tremmel (Freiheitliche, Steiermark): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Der materielle Kernbereich wurde bereits genannt. Es geht um eine Anpassung an eine EU-Bestimmung, eine Vermeidung von Diskriminierungen von Gemeinschaftsunternehmen, eine Stärkung und eine Erweiterung der Zuständigkeit der Bundesver


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