Bundesrat Stenographisches Protokoll 654. Sitzung / Seite 57

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Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag ist somit angenommen.

3. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 21. April 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Forschungsförderungsgesetz 1982 geändert wird (1671 und 1711/NR sowie 5926/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zum 3. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Forschungsförderungsgesetz 1982 geändert wird.

Die Berichterstattung hat Frau Bundesrätin Ulrike Haunschmid übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatterin Ulrike Haunschmid: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Um sein Förderungsvolumen im Zuge der Technologieoffensive der Bundesregierung ausdehnen zu können, muß der Forschungsförderungsfonds verstärkt das Instrument des Zinsenzuschusses verbunden mit einer Haftungsübernahme für den bezuschußten Kredit einsetzen. Als Deckungsstock für die Haftungen dienten bisher die aushaftenden Eigendarlehen. Diese Eigendarlehen werden einerseits laufend reduziert, andererseits müssen die Rückflüsse auch für neue Förderungszusagen eingesetzt werden. Dies reduziert den Deckungsstock. Durch diese Gegeben-heiten wäre eine offensive Förderungstätigkeit des Fonds eingeschränkt.

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates hat folgende Ziele:

Schaffung einer dem Determinierungsgebot entsprechenden Regelung für die Haftungsübernahmen des Fonds,

Absicherung von Bonität und Liquidität des Fonds durch eine Bundeshaftung für künftige Förderungsfälle bis zur Höhe von 2 Milliarden Schilling sowie

zusätzlich die Möglichkeit, weiter Haftungen ohne Schadloshaltung des Bundes bis in Höhe von 1,5 Milliarden Schilling einzugehen.

§ 11a Abs. 1, 2 und 5, § 11b und § 11c des gegenständlichen Beschlusses unterliegen gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zum Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dipl.-Ing. Hannes Missethon. Ich erteile es ihm.

12.18

Bundesrat Dipl.-Ing. Hannes Missethon (ÖVP, Steiermark): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Der heutigen Änderung des Forschungsförderungsgesetzes 1982 ging ein Prozeß im Hinblick auf die Technologiepolitik in diesem Lande voran, der mehrere Monate, ja mehrere Jahre gedauert hat. Im Zuge dieser Diskussion ist immer wieder darauf hingewiesen worden, daß bei uns in Österreich die F & E-Quote weit geringer ist als in vergleichbaren anderen industrialisierten Ländern. Ich meine, daß wir, wenn wir die Diskussion


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