Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 22

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Das vorliegende Abkommen ersetzt das derzeit in Kraft stehende österreichisch-niederländische Abkommen über soziale Sicherheit vom 7. März 1974 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 1980.

Das vorliegende Abkommen entspricht im wesentlichen den anderen in letzter Zeit mit EG- beziehungsweise EFTA-Staaten geschlossenen neuen "Ergänzungsabkommen", zum Beispiel mit Island oder Schweden.

Das vorliegende Abkommen erfaßt alle Personen (unabhängig von deren Staatsangehörigkeit), die den Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit eines oder beider Staaten unterliegen oder unterlagen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Der letzte Bericht bezieht sich auf den Beschluß des Nationalrates betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über soziale Sicherheit.

Die Beziehungen zwischen Österreich und Portugal im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die diesbezüglich maßgebenden Verordnungen geregelt. Allerdings bleibt für bestimmte Personengruppen, die von diesen EWG-Verordnungen nicht erfaßt werden, das geltende bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit zwischen beiden Staaten weiterhin anwendbar, was vor allem in administrativer, aber auch in sozialpolitischer Hinsicht problematisch ist.

Durch das vorliegende Abkommen, das an die Stelle des geltenden bilateralen Abkommens tritt, werden Regelungen in Ergänzung zu den EWG-Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit entsprechend dem geltenden Abkommen vorgesehen und zur Rechtsvereinheitlichung insbesondere die Regelung dieser EWG-Verordnungen für die hiervon nicht erfaßten Personengruppen für entsprechend anwendbar erklärt.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Gottfried Jaud: Ich bedanke mich für die ausgezeichnete Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Reinhard Eugen Bösch. Ich erteile es ihm.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite