Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 82

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Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1998 zur Verlängerung des CEEPUS-Programmes sowie

ein Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage.

Die Berichterstattung über die Punkte 10 und 11 hat Herr Bundesrat Wilhelm Grissemann übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Wilhelm Grissemann: Herr Präsident! Hoher Bundesrat! Ich verlese den Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Verkehr über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1998 zur Verlängerung des CEEPUS-Programmes.

Das CEEPUS-Programm, welches am 8. Dezember 1993 in Budapest für einen begrenzten Zeitraum von fünf Jahren unterzeichnet wurde, wird durch das vorliegende Übereinkommen bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Es hat die Förderung der akademischen Mobilität in Mitteleuropa zum Ziel.

Im Rahmen von CEEPUS werden Netzwerke zwischen Hochschuleinrichtungen in der Region mittels Stipendien gefördert. Die Abwicklung von CEEPUS erfolgt durch die Organisationen in den Mitgliedsländern. (Vizepräsidentin Haselbach übernimmt den Vorsitz.)

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzergänzend, enthält aber keine verfassungsändernde Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Weiters liegt ein Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Verkehr über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend den Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage vor.

Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist es, die Fragen der vollen Anerkennung akademischer Grade und Studienabschlüsse unter Bedachtnahme auf neue Entwicklungen in einem neuen Notenwechsel systematisch zusammenzufassen sowie das Anerkennungsverfahren zu vereinfachen.

Es werden die Bedingungen festgelegt, unter denen akademische Grade und Studienabschlüsse zwischen beiden Vertragsstaaten als voll gleichwertig anerkannt werden können.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.


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