Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 85

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Da der vorliegende Staatsvertrag auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Die in Artikel 3 Abs. 1 und in Artikel 8 Abs. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen des gegenständlichen Staatsvertrages sind zudem verfassungsändernd und bedürfen daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Grundgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. den im Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 1 und 2 des gegenständlichen Staatsvertrages enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

2. dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für den Bericht und die Antragstellung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Thumpser. – Bitte.

15.09

Bundesrat Herbert Thumpser (SPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Ministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Für Österreich ist es erforderlich, mit seinen Nachbarstaaten – und nicht nur mit diesen, wie die Katastrophe von Galtür leider bewiesen hat – auch in bezug auf humanitäre Hilfe zusammenzuarbeiten. Bis jetzt ist diese Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Tschechischen Republik ohne Regelung und auch ohne gesetzlichen Rahmen erfolgt. Durch diesen Vertrag werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür geschaffen, möglichst rasch und unbürokratisch Hilfe leisten zu können.

Dieser Vertrag ist umso wichtiger, als die Katastrophenhilfe wegen der Entscheidung der Tschechischen Republik im Hinblick auf das Atomkraftwerk Temelin leider einen besonderen Stellenwert bekommt. Gerade wegen dieser Entscheidung Prags ist eine Intensivierung der Zusammenarbeit anzustreben, und es ist deshalb ein verstärktes und vertraglich geregeltes Abkommen notwendig.

Es muß an dieser Stelle nicht extra erwähnt werden, daß uns eine Tschechische Republik ohne Atomkraftwerke wesentlich lieber wäre und daß es nach wie vor unser Bestreben sein muß, daß der Ausstieg aus der Atomenergie auch seitens Prags vollzogen wird. Denn gerade in diesem Bereich kommt auch die europäische Dimension zum Tragen, meine sehr geehrten Damen und Herren! Es kann nicht sein, daß dieses Kraftwerk eine rein nationalstaatliche Angelegenheit der Tschechischen Republik ist. Denn das Risiko tragen wir zumindest genauso.

Ich hoffe nicht – ich bin auch überzeugt davon, daß es nicht eintreffen wird –, daß wir dieses Gesetz, dieses Katastrophenschutz-Übereinkommen dann brauchen, wenn uns das AKW in Temelin Probleme bereitet. Ich bin sicher, daß alles Mögliche unternommen wird, um dies nicht geschehen zu lassen.

Trotzdem ist Nachbarschaftshilfe ein Gebot der Stunde. Nachbarschaftshilfe inkludiert – wie es der Ausdruck schon in sich hat – Gegenseitigkeit. So, wie wir einander in innerstaatlichen Ka


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