Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 105

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

21. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit (1705 und 1792/NR sowie 5953/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 21. Punkt der Tagesordnung: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit.

Ich bitte Herrn Bundesrat Keuschnigg, den Bericht zu erstatten.

Berichterstatter Georg Keuschnigg: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Das neue österreichisch-russische Kulturabkommen soll einerseits geeignete Zusammenarbeitsbereiche festlegen und andererseits den Durchführungsmechanismus einer Gemischten Kommission einsetzen, die in periodischen Abständen zusammentritt und mehrjährige Arbeitsprogramme festlegt. Im Verhältnis zur Russischen Föderation wäre es erfahrungsgemäß von Vorteil, wenn die Festlegung und Abwicklung konkreter Zusammenarbeits- und Austauschprojekte des Kulturbereichs im Rahmen von mehrjährigen Arbeitsprogrammen vorgenommen werden kann, die sich ihrerseits auf ein Kulturabkommen gründen.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Ausschuß für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Grissemann. – Bitte.

16.28

Bundesrat Wilhelm Grissemann (Freiheitliche, Tirol): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Ministerin! Hoher Bundesrat! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich spreche zum Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit.

Bilaterale Kulturabkommen dieser Art waren noch vor zehn Jahren eine ideale Möglichkeit, auf relativ unkomplizierte Art den sogenannten Eisernen Vorhang aufgrund erleichterter Bedingungen wenigstens geistig zu überwinden. Aufgrund der enormen politischen und gesellschaftlichen Veränderungen in den sogenannten Reformstaaten ist dieser Aspekt natürlich jetzt weggefallen. Trotzdem: Wir Freiheitlichen sind der Meinung, daß das uns vorliegende Kulturabkommen mit


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite