Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 115

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Wir kommen weiters zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande betreffend die Durchführung des Artikels 41 Absatz 2 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) samt Verbalnote.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenmehrheit.

Der Antrag ist angenommen.

25. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken samt Anlage;

Änderungen des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (1973) angenommen von der Versammlung am 1. Oktober 1985 (1683/NR sowie 5957/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen zum 25. Punkt der Tagesordnung: Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken samt Anlage;

Änderungen des Wiener Übereinkommens über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (1973) angenommen von der Versammlung am 1. Oktober 1985.

Die Berichterstattung hat Frau Bundesrätin Ulrike Haunschmid übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatterin Ulrike Haunschmid: Frau Ministerin! Herr Präsident! Meine Kollegen und Kolleginnen! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken samt Anlage.

Mit dem am 12. Juni 1973 in Wien unterzeichneten Abkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken, geändert am 1. Oktober 1985, wurde eine internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken für die Vertragsparteien des Abkommens geschaffen. Die genannten Vertragsparteien bilden einen besonderen Verband innerhalb der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Österreich hat im Hinblick auf seinen hohen Standard und die ständige Verbesserung der Bildmarkenprüfung großes Interesse an einer gestaltenden Mitarbeit bei der Weiterentwicklung der Klassifikation im Rahmen dieses Verbandes.

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates sieht eine Ratifizierung des Abkommens in der am 1. Oktober 1985 geänderten Fassung vor.

Die deutschsprachige Übersetzung des Übereinkommens enthält in Artikel 13 Abs. 1 einen Druckfehler, und zwar soll es statt "für die ersten fünf Jahre" "für die ersten fünf Länder" lauten. Die Urschrift dieses Abkommens ist in englischer und französischer Sprache verbindlich. Die vorliegende deutschsprachige Übersetzung der Klassifikation in ihrer vierten Auflage ist eine nichtamtliche Übersetzung, die vom Österreichischen Patentamt erstellt wurde, da von seiten des Internationalen Büros der Weltorganisation für Geistiges Eigentum kein amtlicher Text einer deutschsprachigen Übersetzung der vierten Auflage der Klassifikation erstellt und veröffentlicht wurde. Daher ist für die Gültigkeit dieses Abkommens die deutschsprachige Übersetzung nicht von Relevanz.


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