Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 116

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Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden beziehungsweise -ergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Weiters hat der Nationalrat gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß die französische Fassung insgesamt und von der englischen Fassung die Anlage "Internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken" und deren Übersetzung ins Deutsche durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Österreichischen Patentamt kundgemacht werden.

Der Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Ich erteile Herrn Bundesrat Mag. Walter Scherb das Wort. – Bitte.

17.10

Bundesrat Mag. Walter Scherb (Freiheitliche, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir werden dieser Gesetzesvorlage unsere Zustimmung erteilen, weil sie inhaltlich für Österreich nur Vorteile bringt, unter anderem eine Erleichterung bei der Durchführung von Ähnlichkeitsprüfungen von Marken und Bildmarken.

Ich muß dieses Gesetz oder dieses Übereinkommen aber leider wieder zum Anlaß nehmen, um den Gesetzwerdungsprozeß in Österreich zu kritisieren. Die Geschichte dieses Wiener Übereinkommens ist eine bemerkenswerte Sache. Am 12. August 1996, also vor fast drei Jahren, wurde dieses Übereinkommen dem Nationalrat zur Behandlung zugeleitet. In der damals ersten Regierungsvorlage stand in den Erläuterungen, daß eine Ratifikation dieses Übereinkommens sehr rasch durchgeführt werden sollte und dringlich sei, damit wir an der Weiterentwicklung der Bildklassifikation teilnehmen können, vor allem aber, um Sitz und Stimme im Sachverständigenausschuß des eingerichteten besonderen Verbandes zu haben.

Am 2. Oktober 1996 erfolgte die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß. Im März 1997 stand das Übereinkommen auf der Tagesordnung des Wirtschaftsausschusses, wurde aber von dort wieder abgesetzt. Dann vergingen neun Monate, bis das Thema im Jänner 1998 abermals auf der Tagesordnung des Wirtschaftsausschusses stand. Aber es wurde neuerlich vertagt. Danach dauerte es wieder länger als ein Jahr, bis die Regierungsvorlage im März 1999 neuerlich im Nationalrat einlangte. Daraufhin wurde sie in einem dringlichen oder schnellen Verfahren, in einem verkürzten Verfahren vom Nationalrat ohne Vorlage im Wirtschaftsausschuß beschlossen.

Leider trifft das Sprichwort "Gut Ding braucht Weile" auf dieses Gesetz nicht zu. Es hat zwar eine Weile gebraucht, war dann aber nur ein mittelmäßiges Ding, weil – wie in der Berichterstattung erläutert wurde – im deutschen Text sogar Übersetzungsfehler, die eigentlich nicht einmal in der Hauptschule passieren dürften, vorhanden waren. Es dauert in Österreich daher gute drei Jahre, einem als dringlich eingestuften Anliegen, das eigentlich nur Vorteile mit sich bringt, zu einer obendrein noch mangelhaften Realisierung zu verhelfen.

Ein weiterer Kritikpunkt, den ich anbringen möchte, ist folgender: Im Vorblatt heißt es auf Seite 17, daß durch die Ratifikation des Abkommens dem Bund keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auf Seite 10, in Artikel 7 der Vorlage, steht jedoch, daß die Kosten jeder Delegation von


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