Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 117

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der Regierung, die sie entsandt hat, getragen werden. Es entstehen also doch irgendwelche Kosten. Ich halte das daher für sehr ungenau und mangelhaft ausgeführt.

Zusammenfassend möchte ich noch einmal feststellen, daß wir dieser Gesetzesvorlage zustimmen. Aber wir fordern zum wiederholten Male die Regierung und im Parlament die anderen Parteien auf, den Gesetzwerdungsprozeß besser, effizienter und schneller zu gestalten. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

17.14

Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag ist angenommen.

26. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen (1757 und 1772/NR sowie 5958/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zum 26. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

Die Berichtstattung hat Herr Bundesrat Alfred Schöls übernommen. Ich bitte ihn darum.

Berichterstatter Alfred Schöls: Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Ich darf den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen bringen.

Der EU-Vertrag (in der Fassung des Vertrages vom Amsterdam) räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, im Rahmen der Dritten Säule durch Abgabe von entsprechenden Erklärungen die Zuständigkeiten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu begründen. Zusätzlich haben sich einige Mitgliedstaaten, darunter Österreich, vorbehalten, die innerstaatlichen letztinstanzlichen Gerichte im Sinne des Artikels 177 EGV (Artikel 234 EGVn) zur Einholung von Vorabentscheidungen in diesem Bereich zu verpflichten. Analoge Regelungen finden sich auch in anderen Verträgen, die im Rahmen der Dritten Säule abgeschlossen wurden. Zu ihrer innerstaatlichen Geltung und Anwendbarkeit bedarf die Vorlageverpflichtung dieser Gerichte einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage.

Durch den gegenständlichen Beschluß des Nationalrates soll eine bundesweit einheitliche Grundlage für die Verpflichtung der letztinstanzlichen Gerichte im Sinne des Artikel 177 EGV (Artikel 234 EGVn) zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH geschaffen werden.


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