Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 129

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Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

30. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen samt Protokoll (1675 und 1813/NR sowie 5962/BR der Beilagen)

Präsident Gottfried Jaud: Wir gelangen nunmehr zum 30. Punkt der Tagesordnung: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen samt Protokoll.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Johann Grillenberger übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Johann Grillenberger: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Finanzausschusses.

Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde unter anderem auch die Verpflichtung übernommen, dem multilateralen Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen beizutreten.

Durch das Stammübereinkommen werden die in bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthaltenen Bestimmungen über Verständigungsverfahren ergänzt. Im Bereich der Europäischen Union wird eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, Gewinnberichtigungsprobleme in einem im Übereinkommen näher geregelten verbindlichen Schlichtungsverfahren innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens einer Lösung zuzuführen.

Das Stammübereinkommen ist anzuwenden, wenn aufgrund von Verrechnungspreiskorrekturen zwischen verbundenen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zwischen Stammhaus und Betriebsstätte in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Doppelbesteuerung droht oder bereits eingetreten ist. Der sachliche Anwendungsbereich umfaßt die Steuern vom Einkommen. Die für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Behörden werden taxativ aufgezählt.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden beziehungsweise verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Weiters hat der Nationalrat gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß alle authentischen Sprachfassungen dieses Übereinkommens durch die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht werden.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.


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