Bundesrat Stenographisches Protokoll 656. Sitzung / Seite 115

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Vizepräsident Dr. Milan Linzer: Wir gelangen nun zum 21. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Ing. Franz Gruber übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Ing. Franz Gruber: Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut.

Da die in den §§ 14 Abs. 10 und 33 Abs. 2 enthaltenen Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht einschränken, bedürfen diese nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. Milan Linzer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach. Ich erteile ihr dieses.

15.34

Bundesrätin Anna Elisabeth Haselbach (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Lassen Sie mich gleich damit beginnen, zu sagen, daß ich froh bin, daß der auswärtige Dienst endlich dieses Statut erhalten wird, wird doch damit so vieles, das bis jetzt schon ganz hervorragend und umsichtig organisiert durchgeführt wurde, auf eine innerstaatliche Rechtsgrundlage gestellt. Die dadurch erreichte Sicherheit für zu treffende Entscheidungen auf mannigfaltigen Gebieten ist für die Beschäftigten im auswärtigen Dienst von großer Wichtigkeit.

Wir begrüßen die dezidiert angesprochene Fürsorgepflicht für die an Dienststellen im Ausland tätigen Mitarbeiter und – das betone ich ganz besonders – deren Angehörige. Hier wird ein guter, nicht zu unterschätzender Schritt in die richtige Richtung gesetzt.

Wir werden aber auch weiter darüber beraten müssen, wie bei Auslandsverwendung die Rolle des jeweiligen Ehepartners beziehungsweise der -partnerin zu verstehen ist. Vor allem bei zunehmender höherer Berufsqualifikation von Frauen rücken Fragen wie zum Beispiel die berufliche Wiedereinstiegsmöglichkeit bei der Rückkehr nach Österreich oder auch das Begründen von eigenständigen Pensionsansprüchen in den Vordergrund. Die Liste von Fragen wäre natürlich noch wesentlich länger, aber die beiden genannten Beispiele erscheinen mir ganz besonders wichtig.

Aus dem umfangreichen Regelungspaket ist auch erwähnenswert, daß die §§ 27 und 28 auf die heutigen Erfordernisse des diplomatischen Dienstes insofern eingehen, als ständige Weiterbildung als unabdingbar erkannt wird. Im Gegensatz zu manchen auswärtigen Diensten anderer Staaten setzt Österreich auf die sogenannten Karrierediplomaten, die schon durch das Rotationsprinzip Generalisten sein müssen. Das halte ich für richtig, keine Frage, aber ganz spezielles Fachwissen ist heute eben neben guter Grundausbildung unverzichtbar. Daher ein ganz deutliches Ja zu § 28. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

Meine Damen und Herren! Ich möchte diese Debatte auch ganz gerne dazu nutzen, um anzuregen, über etwas nachzudenken, was vielleicht manche als Spitzfindigkeit empfinden werden, was aber zu den Grundsätzen der österreichischen Verwaltung gehört. Nämlich neben dem Gebot, nur aufgrund von Gesetzen tätig zu werden, besteht auch die Forderung, nach dem Prinzip der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu handeln. Das ist


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