Bundesrat Stenographisches Protokoll 656. Sitzung / Seite 180

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deutig hervorgeht, daß die Inbetriebnahme von Temelin ein hohes Sicherheitsrisiko sowohl für die tschechische als auch für die österreichische Bevölkerung" darstellt. – Zitatende.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Diese Resolution ist auf Basis breitester politischer Unterstützung beschlossen worden. Alle in der Landesregierung vertretenen Parteien, dieselben, die auch hier in diesem Hohen Haus vertreten sind, haben dieser Resolution zugestimmt. Ich hoffe, daß es nicht nur in Niederösterreich einen breiten politischen Konsens in dieser Frage gibt, sondern auch hier im Hohen Haus! Insbesondere erwarte ich mir von den niederösterreichischen Bundesräten eine entsprechende Zustimmung. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

20.14

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Der von den Bundesräten Windholz und Genossen eingebrachte Entschließungsantrag betreffend Atomkraftwerke und EU-Osterweiterung ist genügend unterstützt und steht demnach mit in Verhandlung.

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist daher geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Auch das ist nicht der Fall.

Wir kommen daher zur Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates, die getrennt erfolgt.

Ich möchte alle Kolleginnen und Kollegen bitten, jetzt Platz zu nehmen. Die folgende Abstimmung verlangt, wie Sie wissen, ein erhöhtes Quorum. Die Stimmen können nur dann auch wirklich zugeordnet und gezählt werden, wenn die Stimmabgabe vom zugewiesenen Platz aus erfolgt. Daher bitte ich die Damen und Herren des Bundesrates, Platz zu nehmen.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung.

Der gegenständliche Beschluß regelt Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder, weshalb er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf.

Da der vorliegende Beschluß zudem in seiner Gesamtheit verfassungsändernden beziehungsweise verfassungsergänzenden Charakter hat, bedarf er gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG der verfassungsmäßigen Zustimmung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jetzt jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluß gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, dem vorliegenden Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG beziehungsweise Artikel 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlußerfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.


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