Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 213

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nahmen zur Senkung der Wohnkosten getroffen: Zinssatzsenkung bei den Altdarlehen, Senkung des Zinssatzes bei den Eigenmitteln der GBVs auf 3,5 Prozent, Einsatz von Eigenmitteln für die Sanierung von 2 Prozent, Verzinsung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages, Bindung der Auslaufgewinne objektbezogen auf zehn Jahre, verstärkter Einsatz von Förderungsdarlehen anstelle von Bankdarlehen und Beschränkung der Gesamtbaukosten.

Das Land Oberösterreich war der eigentliche Vorreiter für die vorliegende Reform des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes. Landesrat Dipl.-Ing. Haider hat mit seinem Programm wesentlich dazu beigetragen. Mit 120 000 Miet- und 40 000 Eigentumswohnungen verfügt Oberösterreich nach Wien über die meisten geförderten Wohnungen, welche im Bestand beziehungsweise in der Verwaltung der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen stehen.

Die neuen Mietregelungen werden sich erheblich auswirken. In Oberösterreich werden sich die Mieteinnahmen um etwa 120 bis 130 Millionen Schilling verringern. Die Nettomiete wird bei diesen Wohnungen auf Basis des niedrigsten Richtwertes minus 30 Prozent, somit gegenwärtig auf 35,10 S pro Quadratmeter begrenzt.

Es konnte in den letzten Jahren festgestellt werden, daß von fast allen gemeinnützigen Bauvereinigungen die gesetzliche Möglichkeit der Einhebung der Kategoriemiete statt der Finanzierungsmiete voll ausgeschöpft wurde. Dies führte dazu, daß ältere Wohnungen unter Hinzurechnung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages – maximal 17,20 S pro Quadratmeter und Monat; bei Kategorie A-Wohnungen bis maximal 47,40 S – durchwegs teurer vermietet wurden als Neubauwohnungen – dies trotz eines wesentlich schlechteren Zustandes und der Tatsache, daß bei älteren Wohnungen auch der Baukostenzuschuß wesentlich höher ist als bei Neubauwohnungen.

Probleme dürften sich insoweit ergeben, als nunmehr in einem Haus drei verschiedene Mietzinsvarianten möglich sind: erstens Finanzierungsmiete, zweitens Kategoriemiete plus Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag und drittens Höchstmiete inklusive Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von 35,10 S.

Aus oberösterreichischer Sicht kann man nur sagen, daß aus diesem Grund die Anwendung des Höchstbetrages von 35,10 S auch bei bestehenden Mietverhältnissen notwendig sein wird.

Was ich vermisse, ist eine Änderung des § 17 WGG betreffend die Rückzahlung von Baukostenzuschüssen bei der Beendigung eines Mietverhältnisses. Gemäß § 17 hat ein ausziehender Mieter lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung des abgewerteten Baukostenzuschusses. Der Aufwertungsbetrag gebührt ihm nur dann, wenn ein Nachmieter gefunden wurde, der auch den Aufwertungsbetrag leistet. Wird innerhalb eines halben Jahres kein solcher Nachmieter gefunden, dann kann es passieren, daß der ausziehende Mieter einige 10 000 S verliert.

In gewissen Gegenden gibt es diese Fälle bereits jetzt, und es ist eine Verschärfung der Situation zu erwarten, da das Wohnungsangebot immer größer wird. Außerdem werden Wohnungssuchende eine Neubauwohnung mit zirka 20 000 S Baukostenzuschuß einer alten, abgewohnten und auch nicht billigeren Wohnung mit einem Baukostenzuschuß von vielleicht 100 000 S klarerweise vorziehen.

Grundsätzlich ist aber festzustellen, daß dieses Gesetz sehr positiv ist und den Mietern, den Genossenschaften und den Gemeinden dient. Daher werden die SPÖ-Bundesräte diesem Gesetz die Zustimmung erteilen. (Beifall bei der SPÖ.)

9.55

Präsident Jürgen Weiss: Als nächster zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Ludwig Bieringer. Ich erteile es ihm.

9.55

Bundesrat Ludwig Bieringer (ÖVP, Salzburg): Herr Präsident! Meine Herren Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich hatte nicht vor, mich zu Wort zu melden, aber die Wortmeldung des Herrn Kollegen d'Aron forderte es geradezu heraus.


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