Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 250

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51. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird (1769 und 1899/NR sowie 6070/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. Milan Linzer: Wir gelangen nun zum 51. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz) geändert wird.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Engelbert Schaufler übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Engelbert Schaufler: Der Bericht zum Tagesordnungspunkt 51 liegt schriftlich vor, sodaß ich mich auf den Antrag beschränken kann.

Dieser lautet: Der Ausschuß für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag , der Bundesrat wolle dem Beschluß des Nationalrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Vizepräsident Dr. Milan Linzer: Ich danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein. Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Mag. Eduard Mainoni. Ich erteile es ihm.

12.26

Bundesrat Mag. Eduard Mainoni (Freiheitliche, Salzburg): Sehr geehrter Herr Vizepräsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Vorab noch eine Bemerkung an Frau Vizepräsidentin Haselbach, die momentan nicht da ist, sie kann aber im Protokoll nachlesen, was ich ihr hier mitteile: Sie hat jetzt erhebliche Probleme, aber sie kann die Probleme auch lösen, wenn sie geschickt ist.

Ihre vorhin getätigte Aussage, daß ein Ordnungsruf gegenüber einem Regierungsmitglied nicht möglich ist, ist schlichtweg falsch. Die Erklärung dazu folgt: § 37 Abs. 1 der Geschäftsordnung sieht vor, daß Mitglieder der Bundesregierung berechtigt sind, an den Verhandlungen teilzunehmen. § 70 Abs. 1 normiert: Wer zur Teilnahme berechtigt ist, dem kann auch ein Ruf "zur Ordnung" erteilt werden. Im Kommentar zu § 70 ist sogar nachzulesen, daß einem Regierungsmitglied das Wort entzogen werden kann. Selbstverständlich kann dann auch ein Ruf "zur Ordnung" erfolgen.

Jetzt haben Sie zwei Möglichkeiten, Frau Vizepräsidentin: Entweder Sie erteilen noch am Ende dieser Sitzung den Ruf "zur Ordnung", oder Sie haben noch die Möglichkeit, am Anfang der nächsten Sitzung den Ruf "zur Ordnung" zu erteilen. Oder ich nehme mir das Recht heraus, wenn Sie den Vorsitz führen, bei Bedarf zu sagen: Was Sie sagen, ist eine Frechheit! – Das berechtigt Sie dann nämlich auch nicht zu einem Ruf "zur Ordnung". Ich hoffe, Sie werden das im Protokoll nachlesen, Frau Vizepräsidentin. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Bundesrat Payer: Sie brauchen die Frau Vizepräsidentin nicht zu belehren! Soweit sind wir ja auch noch nicht! Die Frau Vizepräsidentin kann natürlich auch aus eigenem Antrieb handeln!) Oh ja, sehr wohl kann man Präsidenten auch belehren.

Aber jetzt kommen wir zum Inhalt – das ist ja auch für Sie sehr lehrreich, daß Sie nicht nur dasitzen, sondern auch ein bißchen was lernen –, jetzt kommen wir zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes, und es freut mich, daß die beiden Salzburger Vertreter auch Platz genommen haben. (Bundesrat Payer: Sie gehören zur selben Kategorie wie der Herr Weilharter!) Das ist nämlich der klassische Fall des gelebten Föderalismus.


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