Wir verfügen im Augenblick – das ist eine Schätzung – über rund 1 500 Ensembles, 6 693 Kirchen, 323 Klöster und Stifte, 2 579 Burgen und Schlösser – zum Teil auch Ruinen –, 103 000 historische Wohnbauten, 878 technik-, wirtschafts- und sozialgeschichtlich bedeutsame Objekte und geschätzte 21 000 Bodendenkmale in diesem Land. Wir erwarten im Bereich des Bundes – auch das ist eher eine Schätzung – eine Größenordnung von etwa 14 000 bis 15 000 Denkmalschutzbescheiden. Seit dem Jahre 1923 wurden etwa 11 000 Objekte aufgrund von Individualbescheiden unter Schutz gestellt, sodaß wir in Summe mit einem Denkmalschutzbestand von 30 000 Objekten zu rechnen haben, was natürlich ein gewaltiger Verwaltungsaufwand ist.
Der zweite Punkt – nein, der halbe Punkt – ist die gesetzliche Verankerung des Denkmalfonds. Daß Denkmalschutz zunächst einmal etwas ist, was außer mit Wissenschaft auch mit Geld zu tun hat, versteht sich von selbst. Ich bin sehr dafür, aber ich glaube, daß es sich hier vorderhand um einen Titel ohne Mittel handelt. Daß wir die Frage, wie wir diese gewaltige nationale Aufgabe, die der Denkmalschutz darstellt – das ist ja alles Teil unserer kulturellen Identität –, bewältigen sollen, nicht wieder durch einen kleinen Sondertopf im Budget lösen sollen, sondern daß hier eine grundlegende und strukturelle Überlegung gefragt ist, die vielleicht in so etwas wie einem Österreichischen Nationalfonds enden könnte, bei dem auch – und gerade – Bürger und die Öffentlichkeit zum Beitrag aufgerufen sind, liegt auf der Hand.
Dazwischen – das ist einfach anzumerken – gibt es eine Fülle von legistischen Merkwürdigkeiten. Es wird nicht viele Bundesgesetze geben, zu denen die betroffene Bundesbehörde, nämlich das Bundesdenkmalamt, im Vorfeld eine negative Stellungnahme abgeben wird. Sie wird schon gewußt haben, warum. Es gibt nicht viele Bundesgesetze, die sich durch eine derartige Geschwätzigkeit – anders kann man das nicht bezeichnen; ich hoffe, das ist kein Grund für einen Ordnungsruf – auszeichnen. (Bundesrat Dr. Bösch: Fast ein Ordnungsruf! Eine "unerhörte" Feststellung!) Also das ASVG mit all seinen 59 Novellen ist ein Muster an Präzision und Klarheit im Vergleich zu dieser Ansammlung unbestimmter, schwammiger Absichtserklärungen, die nichts aussagen.
Wenn in den Erläuternden Bemerkungen behauptet wird, es handle sich um eine Generalreform dieses Gesetzes, muß ich sagen: Na das ist es mit Sicherheit nicht. Es ist auf diesen ganzen Wortschwamm eine weitere Geleeschicht daraufgelegt worden, was nicht gerade zu seiner Anwendbarkeit beiträgt. (Bundesrat Dr. d′Aron: Werden Sie zustimmen?) – Ich werde nicht zustimmen, selbstverständlich nicht, sonst würde ich das nicht sagen.
Betreffend Denkmalschutzkompetenz ist Herrn Kollegen Mainoni – er ist hinausgegangen, aber jeder hat seine menschlichen und sonstigen Bedürfnisse, auch die Frau Vizepräsidentin – ein Irrtum unterlaufen. Es geht nicht darum, daß sich der Bundesgesetzgeber die Denkmalschutzkompetenz arrogiert – diese hat er seit eh und je –, sondern es geht darum, daß der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung diese Denkmalschutzkompetenz eingeschränkt hat, indem er meinte – es steht mir nicht zu, am Verfassungsgerichtshof Kritik zu üben –, daß die gestaltete Natur vom Denkmalschutz nicht umfaßt ist. – "Gestaltete Natur" heißt in der Praxis "Parks".
Nun muß ich wieder ein wenig in die Ironie zurückfallen, weil es ist natürlich eine wichtige parlamentarische Aufgabe, diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes möglichst rasch zu reparieren. Daher haben wir in der letzten Sitzung diese Vorlage zu behandeln, allerdings ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Jahre 1964 – ich wiederhole in Buchstaben: neunzehnhundertvierundsechzig! – gefallen. Nach vierunddreißigdreiviertel Jahren ist das plötzlich so eilig geworden; ich kann das nicht nachvollziehen.
In diesem Bereich, in dem der Verfassungsgerichtshof nach dem Motto "Bundeskompetenz ist nur das, was ausdrücklich in der Verfassung steht" die nicht von der Bundeskompetenz umfaßte Parkdenkmalpflege den Ländern zugesprochen hat, gibt es oder gab es diese Gesetzesinitiative. Auch das ist ein legistisches Kuriosum, ich kann es nicht anders nennen.
Im Zuge der parlamentarischen Verhandlungen hat sich § 3 Abs. 5 dann noch einmal verändert mit dem Resultat, daß er jetzt buchstäblich nichts mehr heißt: "Den Normunterworfenen ..." – um
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