Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 274

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Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Selbständigen Antrag der Bundesräte Ludwig Bieringer, Albrecht Konecny und Kollegen betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates.

Es liegt hiezu ein Abänderungsantrag der Bundesräte Ludwig Bieringer, Albrecht Konecny und Kollegen betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates vor.

Ich werde daher den erwähnten Selbständigen Antrag der Bundesräte Bieringer, Konecny und Kollegen in der Fassung des von mir erwähnten Abänderungsantrages zur Abstimmung bringen.

Im Sinne des Artikels 37 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz beziehungsweise § 58 Abs. 5 der Geschäftsordnung sind für einen Beschluß, mit dem die Geschäftsordnung geändert werden soll, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Ich stelle zunächst die erforderliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates fest und bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag des Geschäftsordnungsausschusses zustimmen, der dem Ausschußbericht in 6072 der Beilagen angeschlossenen Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Bundesräte Bieringer, Konecny und Kollegen die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Das ist die erforderliche Zweidrittelmehrheit.

Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den Selbständigen Antrag der Bundesräte Dr. Bösch und Kollegen betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates.

Es liegt auch hiezu ein Zusatzantrag der Bundesräte Dr. Bösch und Kollegen betreffend Einfügung eines § 7 Abs. 6 in Artikel I des gegenständlichen Antrages vor.

Ich werde daher über den erwähnten Selbständigen Antrag betreffend Änderung der Geschäftsordnung in der Fassung des erwähnten Zusatzantrages abstimmen lassen.

Im Sinne des Artikels 37 Abs. 2 B-VG beziehungsweise § 58 Abs. 2 der Geschäftsordnung sind für einen Beschluß, mit dem die Geschäftsordnung geändert werden soll, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Ich stelle auch hiefür zunächst die erforderliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag 120/A der Bundesräte Dr. Bösch und Kollegen betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates in der Fassung des Zusatzantrages der Bundesräte Dr. Bösch und Kollegen ihre Zustimmung geben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmenminderheit.

Der Antrag ist somit abgelehnt.

Die Tagesordnung ist erschöpft.

Abstimmung über Fristsetzungsantrag

Präsident Jürgen Weiss: Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den Antrag der Bundesräte Dr. Bösch und Kollegen, gemäß § 45 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates dem Ausschuß für Verfassung und Föderalismus zur Berichterstattung über

erstens den Antrag 89/A der Bundesräte Dr. Kapral, Dr. Bösch, Dr. Tremmel und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird,


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