Bundesrat Stenographisches Protokoll 658. Sitzung / Seite 22

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geschlossenen Regierungskoalitionen keineswegs mit der entsprechenden Konstellation in der Bundesregierung übereinstimmen.

Für Bundesländer mit Konkordanzdemokratie ist das ohnehin nicht der Fall. Was aber für eine erst in Zukunft neu zu bildende Bundesregierung zutrifft, muss doch umso mehr für eine derzeit bloß die Amtsgeschäfte weiterführende Bundesregierung gelten, die sich zweifellos auf keine politische Legitimation durch den Wählerauftrag mehr berufen kann.

Wenn wir aber schon vom politischen Legitimationszusammenhang sprechen, so ist zu sagen, dass auch die Praxis der Entsendung von Bundesräten näher zu prüfen wäre. Von wenigen Landesverfassungen abgesehen, sind die Landtage schon heute nicht daran gehindert, Landtagsabgeordnete oder sogar Mitglieder der Landesregierung in den Bundesrat zu entsenden. Wäre das realiter der Fall, so würden sich diese Abgeordneten wohl nicht so leicht über eindeutige, oft sogar parteiübergreifende einstimmige Empfehlungen der sie wählenden Landtage hinwegsetzen. Die betreffende Landesbindung würde die parteipolitische Bindung dann gewiss voll ausgleichen.

Ein freies Mandat, wie es heute rein rechtlich besteht, ließe sich wohl wirklich nur aus der durch eine direkte Volkswahl vermittelten politischen Legitimation rechtfertigen. Zudem wäre das an sich freie Mandat durch die politische Rückbindung an den allgemeinen Willen des Landtages wohl weniger beeinträchtigt als durch den fraktionellen Klubzwang der einzelnen Parteien. Was die Einbeziehung des Bundesrates im Koalitionsabkommen betrifft, erhoffe ich mir allerdings von beiden politischen Mitbewerbern, insbesondere aber von der Österreichischen Volkspartei eine Abkehr vom bisherigen Vorrang der fraktionellen Bindung vor der Landesbindung.

Mich persönlich als dem rechtsstaatlichen Rechtsschutz auch professionell verpflichteter Mandatar hat besonders erfreut, dass heute die Gelegenheit nicht versäumt worden ist, hier und jetzt die im Perchtoldsdorfer Paktum von 1992 verheißene Schaffung von Landes-Verwaltungsgerichten entschieden einzufordern, wäre deren Einrichtung doch allein schon deshalb ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, um den bundesweit allzuständigen Verwaltungsgerichtshof in Wien nicht endgültig an seiner Überlastung untergehen und damit die rechtsstaatliche Kontrolle der Verwaltung scheitern zu lassen.

Selbst wenn ich anerkenne – ich habe es in diesem Hause schon artikuliert –, dass die Etablierung von Landes-Verwaltungsgerichten auch ein erhebliches Finanzierungsproblem darstellt, an dessen Lösung zweifellos auch der Bund durch einen angemessenen Anteil beizutragen hätte, wird jedoch einmal mehr die von mir bereits gerügte Exekutivlastigkeit im Bereich des Föderalismus deutlich. Offenbar lassen sich die monokratischen oder kollegialen Grenzorgane – zumindest bestimmter Länder – nicht gar so gerne von justizförmigen Instanzen kontrollieren. Das bedauere ich sowohl vom Postulat des Rechtsstaates als auch gleichermaßen vom wohlverstandenen föderalistischen Prinzip her. Gerade wir Freiheitliche haben uns in dieser Frage seit Jahren klar positioniert.

Alles in allem: Nicht so sehr von versäumten Gelegenheiten, vielmehr von einem aktuellen Auftrag sollte heute die Rede sein, von einem demokratiepolitischen Auftrag, den wir, insbesondere die dem Föderalismus verpflichteten Fraktionen, gemeinsam wahrnehmen und umsetzen sollten. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei den Freiheitlichen sowie bei Bundesräten von ÖVP und SPÖ.)

11.13

Präsident Jürgen Weiss: Nδchster Redner ist Herr Bundesrat Albrecht Konecny. Ich erteile ihm das Wort.

11.13

Bundesrat Albrecht Konecny (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Herr Landeshauptmann! Meine Damen und Herren! Es ist wichtig und notwendig, dass sich die – einfachheitshalber so genannte – Länderkammer des Parlaments mit den Meinungen und Auffassungen der Landeshauptleute, der Landesregierungen, der Landtage auseinander setzt. Keine Frage – diese Kammer bezieht ihre Existenzberechtigung aus der Struktur Österreichs als Bundesstaat.


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