Bundesrat Stenographisches Protokoll 659. Sitzung / Seite 19

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Durch die Pensionsreform 1997 wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2000 die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kinderziehung angehoben, und zwar auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, der für das Jahr 2000 8 312 S betragen wird.

Mit der im vorgeschlagenen Änderungsantrag enthaltenen Regelung soll nunmehr sichergestellt werden, dass Frauen, die vor dem 1. September 1949 geboren wurden und noch nicht in Pension sind, auch in den Genuss der verbesserten Anrechnung der Kindererziehungszeiten kommen, das heißt, dass die alte Rechtslage nur dann angewendet wird, wenn die neue Rechtslage für die versicherten Frauen und Männer ungünstiger ist. (Beifall bei der SPÖ.)

10.03

Präsident Jürgen Weiss: Bitte, Herr Staatssekretär Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

10.03

Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer: Herr Präsident! Hoher Bundesrat! Nur eine Bemerkung zur Frage der Entlastung der Lohnnebenkosten. Ich halte das für ein ganz wesentliches Anliegen im Sinne der Beschäftigung in unserem Land, und ich bin auch der Meinung, dass wir das sehr selektiv tun sollten. Dies sollte gerade jenen zugute kommen, die sich schwer tun, einen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu finden. Dazu gehören ohne Frage die jungen Menschen. Wenn man die Lehrlinge entlastet, ist das ein richtiger Schritt.

Gleichzeitig gebe ich aber doch zu bedenken, dass wir im Lichte der derzeitigen Budgetlage immer evaluieren müssen, ob diese Schritte auch tatsächlich wirken, ob sie zu dem gewünschten Ergebnis führen. Das ist der Grund, warum hier vorgeschlagen wird, diese Entlastung nur bis zum 1. 8. 2000 vorzunehmen.

Es ist eben so, dass wir analysieren sollten, ob die Wirkungen, die wir mit solchen Entlastungen anstreben, auch tatsächlich eintreten, ob die Beschäftigungswirkung, die uns so am Herzen liegt, letzten Endes auch erzielt wird. Wenn dies der Fall ist, dann wird man selbstverständlich über eine Fortsetzung dieser Entlastung weiter sprechen können. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

10.04

Präsident Jürgen Weiss: Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmenmehrheit .

Der Antrag ist angenommen.

3. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1986 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2000) (2 und Zu 2 und 10/NR sowie 6079/BR der Beilagen)


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