Bundesrat Stenographisches Protokoll 664. Sitzung / Seite 84

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der Gewerbeordnung vertieft hat, bereits wieder mit einer Novelle konfrontiert ist, von der er nur aus der Zeitung weiß, weil es im Bundesgesetzblatt noch nicht kundgemacht ist, obwohl er sie seit gestern beachten sollte und dergleichen mehr.

Ich möchte zum Schluss noch einen weiteren Gesichtspunkt anfügen, der gestern im Ausschuss auch eine gewisse Rolle gespielt hat, nämlich den Antrag der Bundesräte Gerstl und Kollegen, der dem Nationalrat unmittelbar als Gesetzesantrag bereits schon in der letzten Gesetzgebungsperiode zugeleitet war und, weil er verfallen ist, neuerlich eingebracht wurde. Er zielt auf eine Änderung des Richterdienstgesetzes in dem Sinne ab, dass Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Wien haben, auf einer klaren gesetzlichen Grundlage eine Vergütung für ihren zusätzlichen Reiseaufwand und ihren zusätzlichen Aufwand, der durch die Führung eines Zweitwohnsitzes in Wien entsteht, erhalten. Diese Anregung wird von den Ländern ausdrücklich unterstützt. Dies ist dokumentiert in mehreren Briefen von Landeshauptmännern, aber auch durch einen Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz vom 28. Oktober des Vorjahres, weil es auch Diskussionen gegeben hat, ob das Argument des Bundeskanzleramtes und des Finanzministeriums, es komme hier zu Folgekosten und zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Richter am Verwaltungsgerichtshof, nicht doch richtig sei. Die Landeshauptmännerkonferenz hat sich damit beschäftigt und ausdrücklich festgestellt, dass dieser Vorstoß unterstützt wird.

Wir haben das gestern auch diskutiert, weil der Einwand des Finanzministeriums durchaus zu erörtern ist, dass hier finanziell relevante Folgekosten für den Bund entstehen könnten, wenn andere Gruppen, Bundesbeamte, Ministerien und dergleichen, kämen und sagten, wir nehmen jetzt diese Neuregelung zum Anlass, Gleiches für uns zu fordern.

Herr Vizepräsident Pesendorfer hat sehr eindrücklich darauf hingewiesen, dass es solche vergleichbare Fälle a priori nicht geben kann, weil es für keinen anderen Berufsstand – sage ich jetzt vereinfacht – eine dem Artikel 134 Abs. 3 B-VG vergleichbare Bestimmung gibt, wonach – dankenswerterweise, sage ich – wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes aus Berufsstellungen in den Ländern kommen soll . Damit ist doch ganz klar gemeint, dass es so sein soll, dass das ein Zustand ist, der in besonderer Weise den Zielsetzungen des Verfassungsgesetzgebers entspricht.

Nun ist es so, dass eine Berufsstellung in den Ländern – es wird auch eine gewisse Berufserfahrung von Verfassung wegen vorausgesetzt – natürlich bedingt, dass die Leute dort beruflich etabliert sind, dass sie sich dort niedergelassen haben, vielfach gehen auch die Ehefrauen einem Beruf nach, und all das kann mit Rücksicht auf die Familie nicht so ohne weiteres über Bord geworfen werden. Daher gibt es in den Ländern verstärkt Schwierigkeiten, Leute zu motivieren, an den Verwaltungsgerichtshof zu gehen. Das ist ein ganz großes Problem für den Verwaltungsgerichtshof selbst, aber in besonderer Weise auch für die Länder. Daher bin ich Bundesrat Gerstl dankbar dafür, dass er die Initiative dafür ergriffen hat, und ich würde mir vom Nationalrat erwarten, dass das dort rasch in Verhandlung genommen wird. Und wenn die einzelnen Fraktionen darauf einwirken können, dass die Nationalratsabgeordneten das auch tun, dann bin ich in besonderer Weise dankbar. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

15.11

Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Kraml. – Bitte.

15.12

Bundesrat Johann Kraml (SPÖ, Oberösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Herren Vizepräsidenten! Meine Damen und Herren! Die vorliegenden Tätigkeitsberichte des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes sind sehr umfangreich und zeigen auch die Schwierigkeiten auf, die bei der täglichen Arbeit auftreten. Meine beiden Vorredner sind bereits sehr profund auf die Materie eingegangen. (Vizepräsident Weiss übernimmt den Vorsitz.)

Vermehrt anfallende Fälle und zu wenig Personal bringen eine relativ lange Verfahrensdauer mit sich, das ist sowohl für die Richterschaft als auch für die Klagseinbringer eine insgesamt unbefriedigende Situation.


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