Bundesrat Stenographisches Protokoll 666. Sitzung / Seite 35

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Wird dagegen ein Einwand erhoben? – Es ist dies nicht der Fall. Wir werden daher in diesem Sinne vorgehen.

Wird zur Tagesordnung das Wort gewünscht? – Auch das ist nicht der Fall.

1. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird (57 und 157/NR sowie 6119/BR der Beilagen)

2. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert wird (58 und 158/NR sowie 6118 und 6120/BR der Beilagen)

Präsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gehen nunmehr in die Tagesordnung ein und gelangen zu den Punkten 1 und 2, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird, und

ein Bundesgesetz, mit dem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert wird.

Die Berichterstattung über die Punkte 1 und 2 hat Herr Bundesrat Grissemann übernommen. Ich bitte ihn um die Berichte.

Berichterstatter Wilhelm Grissemann: Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren des Bundesrates! Ich bringe den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird.

Mit diesem Gesetzesbeschluss des Nationalrates wird die EU-Richtlinie 98/31/EG (CAD II) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (CAD), ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 13 bis 25, umgesetzt.

Die internationalen Bemühungen – insbesondere auch jene der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) und der Europäischen Union – zur Bekämpfung der Geldwäsche finden die volle Unterstützung der österreichischen Bundesregierung.

Die Möglichkeit zur Eröffnung anonymer Sparbücher soll daher so rasch wie möglich beseitigt werden. Hiedurch wird auch den von der FATF geforderten Kriterien entsprochen, deren Gründungsmitglied Österreich ist, das sich auch zur Umsetzung der 40 Empfehlungen der FATF verpflichtet hat. Gleichzeitig ist jedoch auch auf die schützenswerten Interessen der Sparer Bedacht zu nehmen.

Weiters erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Weiters bringe ich den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert wird.


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