Bundesrat Stenographisches Protokoll 666. Sitzung / Seite 46

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soll, sondern die auch dem Schuldnerschutz dient, einer besseren, einer rascheren Verwertung und natürlich auch dem Gläubigerschutz dient, damit diejenigen Rechtsvertreter, die für die Gläubiger arbeiten, schneller zu ihrem Recht kommen.

Letztendlich ist es aber eine Reform, die natürlich dem modernen Wirtschaftsleben Rechnung trägt, die die Nutzbarmachung moderner Technologien verbessert und teilweise auch ermöglicht. Ich will es mir als Praktiker ersparen, zu sehr auf die Details einzugehen. Es handelt sich um ein ganzes Konvolut von Reformen, dessen wissenschaftliche Aufarbeitung und Bearbeitung ich gerne dem nachfolgenden Redner, meinem Kollegen Dr. Böhm, überlassen möchte, der das sicherlich in bewährter Manier erledigen wird.

Ich möchte, wie gesagt, dem Justizministerium unter Minister Dr. Böhmdorfer, das in diesem Bereich großartige Arbeit geleistet hat, zur Fertigstellung dieser Reformen gratulieren, und ich möchte es auch nicht verabsäumen, jenen Damen und Herren, die hinter dem Minister stehen, zu danken. Es waren seinerzeit die "großen" Herren Tades und Dittrich, nunmehr ist es Herr Sektionschef Dr. Hopf, den wir auch hier begrüßen dürfen. Die Justiz kann alle Mal darauf verweisen, dass ganz entscheidende und wichtige Reformen durchgeführt worden sind. Diese Exekutionsordnungs-Novelle ist zweifellos ein Meilenstein, über die wir Abgeordnete uns sehr freuen und ebenso auch jene, die so wie ich als Praktiker damit arbeiten, und die wir mit Genugtuung zur Kenntnis nehmen.

Ich komme schon zum Schluss. Meine Fraktion wird dieser Novelle sehr gerne die Zustimmung geben und natürlich auch dem Beschluss des Nationalrates betreffend das Zugangskontrollgesetz und die Änderung des Handelsgesetzbuches beitreten. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

10.53

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als Nächstem erteile ich Herrn Bundesrat Dr. Peter Böhm das Wort. – Bitte.

10.54

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Die österreichische Prozessreform der Jahre 1895 und folgende war zweifellos ein historischer Entwicklungssprung, der auch internationale Anerkennung gefunden hat. Das gilt neben der bekannten Zivilprozessordnung auch für die Exekutionsordnung. Dennoch versteht sich von selbst, wie heute schon zu Recht gesagt wurde, dass die Regelungen der Zwangsvollstreckung aus dieser Zeit in mehreren Bereichen nicht mehr den modernen Anforderungen des Wirtschaftslebens im 21. Jahrhundert entsprechen.

Der Aktualisierung diente zunächst die Exekutionsordnungs-Novelle 1991, mit der vorerst die Bestimmungen über die Forderungsexekution überarbeitet worden sind, später die Exekutionsordnungs-Novelle 1995, die der Anpassung der Fahrnisexekution an die heutigen Gegebenheiten galt, aber auch der Einführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens und der automationsunterstützten Erledigung, um den elektronischen Rechtsverkehr zu ermöglichen.

Mit der vorliegenden Novelle geht es heute insbesondere darum, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auf den letzten Stand der gesellschaftlichen und technischen Entwicklung zu bringen. Zielvorstellung war dabei vor allem, die Effektivität der Exekution zu erhöhen, ohne dabei den gebotenen Schuldnerschutz preiszugeben. Das letztgenannte Ziel wird dadurch erreicht, dass der Versteigerungserlös zuerst auf das Kapital und erst dann auf Zinsen und Spesen anzurechnen ist.

Zu begrüßen ist insbesondere, dass der Gesetzgeber auf einen bisher in der Praxis möglichen Missbrauch reagiert hat. Nicht selten haben Schuldner die zu versteigernde Liegenschaft während des anhängigen Exekutionsverfahrens vermietet. Dadurch wurden die Verkaufschancen erheblich vermindert oder die Versteigerung mangels jeglichen Käuferinteresses sogar zur Gänze verhindert.


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