Bundesrat Stenographisches Protokoll 666. Sitzung / Seite 62

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Gerade das ist ein gutes Beispiel für die Zweckmäßigkeit der Befristung des Gesetzes. Ich bin davon überzeugt, dass die damit zusammenhängenden Probleme vor dem Ablauf von fünf Jahren eine Änderung erforderlich machen werden. Zum einen haben wir durch die jetzt gewählte Konstruktion das Risiko, dass auch inländische Internet-Anbieter in das Ausland ausweichen und die Regelung dadurch unterlaufen würden, und auf der anderen Seite gehe ich davon aus, dass wir europaweit eine entsprechende Regelung für den Internethandel im Allgemeinen brauchen – nicht zuletzt wegen der heute noch vielfach unterschätzten Auswirkungen auf das Mehrwertsteueraufkommen der nationalen Staaten.

Wenn wir schon über das Kulturgut Buch reden, dann möchte ich auch noch über eine andere Form der Kultur etwas sagen, nämlich über die Gesetzgebungskultur. Das vorliegende Gesetz soll am 30. Juni in Kraft treten, weil mit 1. Juli die Buchpreisbindung fällt, obwohl die Frist für die Erhebung eines Einspruches von acht Wochen erst am 3. August auslaufen würde.

Das heißt, man könnte kritisch anmerken, der Bundesrat wird quasi vor vollendete Tatsachen gestellt. Das ist nicht der Regierung vorzuhalten, sondern dem Nationalrat, der wie auch in vielen anderen Fällen auf solch knappe Fristen Wert legt, insbesondere dann, wenn er vorher lange Zeit verstreichen ließ, um zu einer Regelung zu kommen. Es wird nachher mit Sachzwängen argumentiert, warum das jetzt und sofort in Kraft treten müsse. Es gibt solche Fälle, aber beileibe nicht so viele, wie immer wieder angewandt werden.

Ich möchte nur darauf hinweisen, dass wir heute insgesamt neun Gesetzesbeschlüsse haben, die am 30. Juni beziehungsweise am 1. Juli in Kraft treten sollen. Weitere vier sind rückwirkend zu beschließen.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch darauf hinweisen, dass damit für die Rechtsunterworfenen und auch für die Verwaltung immer wieder gewaltige Probleme entstehen. Beispielsweise beklagen Beamte einer Bezirkshauptmannschaft zu Recht, dass sie ein Gesetz anwenden sollen, dessen Text sie noch gar nicht kennen oder kennen können, weil sie auf Grund der knappen Fristen das Bundesgesetzblatt noch nicht in Händen haben.

Wir haben heute bei der Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung ein Kuriosum mit beschlossen. Wir haben In-Kraft-Tretensbestimmungen, die sich aus der Verfassung ergeben, nämlich mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, oder solche, die datumsmäßig genau bezeichnet sind. Hier aber haben wir die Bestimmung: Dieses Bundesgesetz tritt mit 2000 in Kraft. – Gemeint ist wohl, dass man dann in der Staatsdruckerei das Datum einsetzt. Das halte ich für ein Kuriosum und etwas bedenklich. Auch der Herr Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes hat zu diesen Vorgängen schon kritische Anmerkungen gemacht, die ich völlig unterstütze.

Was zur Rechtsklarheit auch nicht beiträgt, ist, dass wir heute – das ist nicht das erste Mal, aber heute wieder augenfällig – unter zwei verschiedenen Tagesordnungspunkten das Strafgesetzbuch ändern und dass wir das ohnedies mit Änderungen schon stark strapazierte Allgemeine Sozialversicherungsgesetz unter drei verschiedenen Tagesordnungspunkten auch unter einem drei Mal ändern. Das heißt, der Rechtsunterworfene wird im Bundesgesetzblatt erstaunt feststellen, dass an ein und demselben Tag in drei verschiedenen Gesetzen drei verschiedene Änderungen des ASVG kundgemacht werden.

Ich denke, wenn wir über das Kulturgut Buch reden, dann kann es nicht schaden, auch abschließend an die Gesetzgebungskultur erinnert zu haben, und ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

12.04

Vizepräsident Johann Payer: Zu Wort gemeldet hat sich nun Herr Staatssekretär Franz Morak. – Bitte.

12.04

Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte mich beim Bundesrat für die


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