Bundesrat Stenographisches Protokoll 666. Sitzung / Seite 115

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Zum Pflanzenschutzmittelgesetz: Zentraler Punkt ist die Neuordnung der Gebührenregelung, vor allem die Einführung von Grenzkontrollgebühren. Weiters werden Anpassungen zur besseren Vollziehbarkeit des Gesetzes vorgenommen. So sollen zum Beispiel bei Pflanzenschutzmittelkontrollen Organe der öffentlichen Sicherheit herangezogen werden dürfen, es erfolgen Klarstellungen, wie bei Untersuchungen vorgegangen werden soll, und es wird eine Präzisierung der Aufbewahrungspflichten bei bestimmten Betrieben vorgenommen.

Zum Pflanzgutgesetz: In der Novelle enthalten ist vor allem eine sachliche Ausdehnung des Anwendungsbereiches. Nunmehr sind alle Zierpflanzenarten erfasst. Es erfolgt eine Neufestlegung des persönlichen Anwendungsbereiches durch die Neudefinition von Versorgen und In-Verkehr-Bringen. Weiters erfolgt eine Änderung des In-Verkehr-Bringens unter einer Sortenbezeichnung.

Nun zum Saatgutgesetz: Die EU-Richtlinien betreffend großes und kleines Saatgutpaket werden umgesetzt. Ziele sind die Erhaltung des Genpotenzials, weiters eine Neufassung des In-Verkehr-Bringens, eine Neuorganisation der Behördenzuständigkeit von einer örtlichen zu einer sachlichen Zuständigkeit, die Zulassung des In-Verkehr-Bringens von pflanzengenetischen Ressourcen. Der Entwurf beinhaltet weiters Regelungen über die Zulassung und das In-Verkehr-Bringen von gentechnisch veränderten Sorten und Saatgut.

Sehr geehrte Damen und Herren! Zu bedenken ist, dass das Landwirteprivileg von der EU nicht anerkannt wurde. In einer Ausschussfeststellung im Landwirtschaftsausschuss des Nationalrates wurde jedoch klargestellt, dass der Austausch von Saatgut zwischen landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb der Gemeindegrenzen oder der Nachbargemeinde unter bestimmten Voraussetzungen nicht als In-Verkehr-Bringen betrachtet werden könne. Die bäuerliche Nachbarschaftshilfe im Rahmen des Saatgutaustausches müsse unbedingt erhalten bleiben.

Herr Bundesminister! Ich habe im Ausschuss die Beamten befragt, ob die Bauern diesbezüglich eine Rechtssicherheit haben. Dies wurde bejaht. Ich möchte dies auch von Ihnen bestätigt wissen. (Zwischenruf bei der ÖVP.)  – Damit keine Unklarheiten bestehen, damit nicht die Bauern einen Saatgutaustausch durchführen und dann wieder im rechtsunsicheren Raum stehen. Ich möchte hier wirklich eine Bestätigung dafür erhalten.

Zum Wasserrechtsgesetz: Mit der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1999 wurde durch § 55b des Wasserrechtsgesetzes 1959 die Möglichkeit geschaffen, Programme zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Europäischen Integration zu erstellen und rechtsverbindlich verankern zu können. Gestützt auf diese Bestimmung wurde das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat erlassen.

Mit der vorliegenden Novelle soll nun auch formal den diesbezüglichen Bedenken der Europäischen Union Rechnung getragen werden. Die Änderung des Wasserrechtsgesetzes stellt keinen Rückschritt dar. Selbstverständlich hält die Bundesregierung am Konzept des flächendeckenden Grundwasserschutzes fest. Grundeigentümer sind Vertragspartner für die freiwilligen Maßnahmen. Das ist ganz wichtig für uns. Ich möchte daher meinen Vorredner berichtigen, der dies anders erklärt hat. Es geschieht auf freiwilliger Basis. Österreichs Bauern haben die strengsten Vorschriften in der EU und müssen mit billigen Produkten aus anderen Staaten konkurrieren.

Sehr geehrte Damen und Herren! Meine Fraktion besteht auf der Beibehaltung der Einstimmigkeit in Wasserrechtsfragen auf EU-Ebene.

Nun zum Schluss zum Weingesetz: Derzeit ist auf Grund des Weingesetzes 1999 die Restsüßeherstellung bei Prädikatsweinen, die nicht im Wege einer Gärungsunterbrechung erfolgt, ein Gerichtsdelikt. Die Regelung der Restsüßeherstellung soll weiter beibehalten werden, also nur durch Gärungsunterbrechung erlaubt sein, aber die rechtswidrige Süßung eine Verwaltungsübertretung werden. Die verbotene Anreicherung bleibt weiterhin Gerichtsdelikt. – Auch hier eine Korrektur zu meinem Vorredner.


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