Bundesrat Stenographisches Protokoll 666. Sitzung / Seite 169

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Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Mag. Hoscher. – Bitte.

19.40

Bundesrat Mag. Dietmar Hoscher (SPÖ, Wien): Frau Präsidentin! Frau Staatssekretärin! Hohes Haus! Ich möchte in der gebotenen Kürze dazu Stellung nehmen, wobei es Ihnen in demokratischer Weise natürlich völlig freisteht, das zur Kenntnis zu nehmen oder nicht.

Das Positive an der Novelle vorweg: Sie basiert auf einer EU-Richtlinie, die den Konsumenten erhöhte Transparenz bringen soll.

Das für uns Negative an der Novelle: Sie tut das nur mangelhaft und nutzt den Spielraum der EU-Richtlinie zu Ungunsten der Konsumenten nicht aus. Dieses Negative überwiegt unserer Meinung nach.

Für Konsumenten wird es – wir erfahren das selbst im täglichen Leben – immer komplizierter, Preisvergleiche anzustellen, sich angesichts eines stark steigenden Warenangebotes beim Vergleichen der Preise zurechtzufinden. Verpackungseinheiten variieren stark, Waren werden verdichtet und so weiter.

Auf legistischer Ebene wäre daher eine Vereinheitlichung und Zusammenfassung der zersplitterten Preisauszeichnungsvorschriften höchst wünschenswert. Derartige Bestimmungen finden sich unter anderem auch im Bankwesengesetz, im Telekommunikationsgesetz oder bei der Kraftfahrzeuggesetz-Durchführungsverordnung. Banken, Fahrschulen, Wechselstuben und so weiter sind davon betroffen.

Diese nicht nur für die Konsumenten, sondern auch für die Rechtssicherheit der Wirtschaft wichtige Zusammenfassung wurde aber leider verabsäumt.

Die angesprochene EU-Richtlinie legt nun Ausnahmen für wenige Bereiche bei den Nahrungsmitteln nahe. Diese Ausnahmen sind durchaus zu befürworten und sind auch praktikabel. Demgegenüber fehlt aber die nationale Positivliste der grundpreisauszeichnungspflichtigen Nicht-Nahrungsmittel.

Da die hier vorgesehene entsprechende Verordnung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Nationalrat noch nicht vorlag, ist auch nicht feststellbar, ob die EU-Richtlinie durch dieses Gesetz inhaltlich tatsächlich erfüllt wird oder nicht. Auch die Ausnahme von ganzen Produktgruppen wie etwa Fertiggerichten erscheint uns als überzogen und im Widerspruch zu den berechtigten Interessen der Konsumenten stehend.

Noch stärker gilt das unserer Ansicht nach aber im Bereich der Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe. Hier ist vorgesehen, dass Geschäfte mit bis zu neun Vollzeitbeschäftigten – in den ersten Planungen des Wirtschaftsministeriums war übrigens noch von fünf Vollzeitbeschäftigten die Rede – ebenso wie Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 250 Quadratmetern von der Regelung ausgenommen sind – dies alles mit dem Argument, dass es sich um die Nahversorgung handelt.

Es stellt sich für mich schon die Frage, was die Nahversorgung fördern soll, wenn Grundpreise nicht ausgezeichnet werden, und ob viele Geschäfte dieser Größenordnung tatsächlich noch als Nahversorger zu bezeichnen sind. Ich zitiere Kollegen Mitterlehner, der in der Nationalratsdebatte ausführte, dass auf Grund dieses Gesetzes rund zwei Drittel aller Betriebe ausgenommen sein werden und nur rund 16 Prozent aller Umsätze von der Grundpreisauszeichnung erfasst sind. Der Endeffekt sei, so die Meinung Mitterlehners, dass Billa und andere Große betroffen sind und daher die Kleinen aus Marketinggründen bei diesem Gesetz ohnehin nachziehen werden, dass sie also die Preisauszeichnung auch anwenden werden. Man beschließt also – nach Mitterlehner – eine "Lex Billa" und hofft, dass die kleinen Nahversorger mit bis zu neun Beschäftigten sich etwas von Billa abschauen und ebenfalls die Preisauszeichnung


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