Bundesrat Stenographisches Protokoll 667. Sitzung / Seite 138

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Es sind dies:

die Dienstrechts-Novelle 2000,

ein Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird, und

ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, geändert werden.

Die Berichterstattung über die Punkte 7 bis 9 hat Herr Bundesrat Gottfried Kneifel übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Gottfried Kneifel: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine sehr geschätzten Kolleginnen und Kollegen! Ich darf Ihnen den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend die Dienstrechts-Novelle 2000 zur Kenntnis bringen.

Bei der Umsetzung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes an den Universitätskliniken ist auf die Erfordernisse einer qualifizierten Krankenbetreuung, auf die Gewährleistung der gebotenen Behandlungskontinuität, weiters auf die räumlichen und organisatorischen Kapazitäten der Universitätskliniken und auf die Anforderungen an die Facharztausbildung sorgfältig Bedacht zu nehmen; schließlich ist zu beachten, dass auf die zulässige Wochendienstzeit auch die universitäre Tätigkeit in Forschung und Lehre anzurechnen ist. Dies setzt jenen Umsetzungsvorschriften Grenzen, die mit einer Aufstockung des Personalstandes verbunden sind, und erfordert die Anwendung des im Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes vorgesehenen Instrumentes der verlängerten Dienste. Die Zulässigkeit solcher Dienste ist an den Anschluss einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 und § 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geknüpft.

Im Rahmen von Maßnahmen über die arbeitsrechtliche Gleichstellung der Arbeiter und der Angestellten für das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 ist eine Aliquotierung des Urlaubs und der Entfall des Postensuchtages vorgesehen. Da in diesen Bereichen ein ständiger Gleichklang zwischen dem Angestelltenrecht und dem Vertragsbedienstetenrecht des Bundes besteht, sind entsprechende Angleichungsmaßnahmen erforderlich.

Ziel des vorliegenden Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist unter anderem die sachgerechte Umsetzung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes an den Universitätskliniken durch ein Maßnahmenpaket, zu dem unter anderem der Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 und § 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz sowie dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen zählen, die die Besonderheiten der Verwendung der Klinikärzte berücksichtigen, sowie die Beibehaltung des Gleichklangs des Rechts der Vertragsbediensteten des Bundes mit dem der Angestellten in der Privatwirtschaft auch im Bereich der Urlaubsaliquotierung und hinsichtlich des Postensuchtages.

Neben anderen Maßnahmen sind auch Sonderregelungen für Bedienstete in bestimmten vorübergehenden Verwendungen vorgesehen.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Herr Präsident! Ich ersuche, in die Debatte einzugehen und um Beschlussfassung.

Präsident Johann Payer: Ich darf vielleicht hier Folgendes wiederholen: Wir haben uns in der Präsidiale darauf geeinigt, dass wir die Kurzform des Gesetzes verwenden können, und wichtig für die Berichterstattung ist der Antrag. Wegen der fortgeschrittenen Zeit, ohne Sie korrigieren zu wollen, bitte ich, darauf Bedacht zu nehmen. – Ich bitte um den zweiten Bericht.

Berichterstatter Gottfried Kneifel: Weiters bringe ich den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend


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