Bundesrat Stenographisches Protokoll 667. Sitzung / Seite 218

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Erstens: der Entfall der Rechtsschutzkommission. Anstelle der Rechtsschutzkommission sieht der Beschluss jetzt lediglich eine Genehmigung durch den Rechtsschutzbeauftragten vor, und zwar ohne jede zeitliche Beschränkung.

Zweitens: kein richterlicher Rechtsschutzbeauftragter. Es wird ausdrücklich verboten, dass diese Person Richter oder Rechtsanwalt ist.

Diese Form des Rechtsschutzbeauftragten würde einer Verfassungsbestimmung bedürfen. Der Beschluss enthält diese Bestimmung hingegen lediglich einfachgesetzlich. Insofern ist der Beschluss verfassungswidrig.

Drittens: keine Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten durch den Bundesminister für Justiz. Damit bestellt sich der Kontrollierte selbst den Kontrollor, der noch dazu, wie schon gesagt, kein unabhängiger Richter oder Rechtsanwalt sein darf.

Viertens: keine Genehmigung der Observation durch den Rechtsschutzbeauftragten. Nunmehr ist der Rechtsschutzbeauftragte bei konkreten Maßnahmen der erweiterten Gefahrenforschung in keiner Weise mehr eingebunden.

Fünfter Punkt: keine Information des Rechtsschutzbeauftragten durch den Bundesminister für Inneres. Damit kann der Rechtsschutzbeauftragte keine wirkungsvolle Kontrolle mehr ausüben.

Sechster Punkt: die Einschränkung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten.

Der siebente Punkt unserer Kritik ist, dass es keine Information des parlamentarischen Unterausschusses gibt. Nach der ursprünglichen Vorlage musste nämlich der Unterausschuss des Innenausschusses regelmäßig vom Rechtsschutzbeauftragten informiert werden. Diese Befugnisse entfallen. Anstelle dessen tritt eine verfassungswidrige Einschränkung der Informationspflicht des Bundesministers: Er hat dem Unterausschuss lediglich darüber zu berichten, was ihm der Rechtsschutzbeauftragte an Wahrnehmungen mitteilt, nicht aber über das, was ihm die Ermittler, die die erweiterte Gefahrenforschung durchführen, mitteilen.

Achter und letzter Punkt: keine Zugangsschranke. Bei der Entscheidung, ob sich eine Aufgabe der erweiterten Gefahrenforschung stellt und daher besonders bezogene Daten ermittelt werden dürfen, muss der Rechtsschutzbeauftragte nicht eingebunden werden. – Das ist unvorstellbar für uns Sozialdemokraten! – Seine Äußerungen sind unverbindlich. Er wird in aller Regel nicht erfahren, dass eine Sicherheitsbehörde erweiterte Gefahrenforschung betreibt, und daher kann der Rechtsschutzbeauftragte auch keine begleitende Kontrolle ausüben. Alles, was er kann, ist, eine Beschwerde an die Datenschutzkommission zu richten. Bis diese entscheidet, hat die Sicherheitsbehörde aber vielleicht schon zu Ende ermittelt. – Das ist für uns absolut unzureichend!

Meine Damen und Herren! Rechtsschutz und Kontrolle sind absolut unzureichend und in dieser Form für uns Sozialdemokraten nicht akzeptabel! Daher können wir dieser Novelle nicht zustimmen. (Beifall bei der SPÖ. – Bundesrat Dipl.-Ing. Missethon: ... SPÖ! Was ist mit diesen Daten passiert?)

0.03

Vizepräsident Jürgen Weiss: Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Bundesrat Dr. Peter Böhm gemeldet. Ich erteile ihm unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung das Wort.

0.03

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Meine Damen und Herren! Ich möchte folgende tatsächliche Berichtigung vornehmen und beziehe mich dabei auf die Behauptung meiner Vorrednerin, dass vom Justizminister der Vorschlag gekommen sei, Kritiker strafrechtlich zu verfolgen:


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