Bundesrat Stenographisches Protokoll 668. Sitzung / Seite 71

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Zu Frage 5:

Selbstverständlich wird die Anlage in Temelin im Rahmen des bilateralen Informationsabkommens mit Tschechien auch nach ihrer Inbetriebnahme Gegenstand von Verhandlungen über die erforderlichen Frühwarnsysteme und andere notwendige Maßnahmen sein. Das steht außer Streit.

Zu Frage 6:

Nach der geltenden Rechtslage, die bis 30. 9. 2001 gültig ist, sind Stromlieferungsverträge, die den Bezug von Elektrizität zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten – also aus Nicht-EU-Ländern – zum Gegenstand haben, nicht generell unzulässig, sondern sie müssen gemäß § 13 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten angezeigt werden.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, sofern dies im Einklang mit den sich aus den Mitgliedschaftspflichten ergebenden Regeln steht, den Abschluss eines Stromliefervertrages innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen bescheidmäßig zu untersagen. Es gibt Untersagungstatbestände, wenn zum Beispiel die Stromlieferung vorwiegend aus Anlagen erfolgt, die nicht dem Stand der Technik entsprechen. Ich kann Ihnen jetzt noch einiges auflisten, aber Sie kennen diese Regelungen im jetzt bestehenden ElWOG.

Eine wesentliche Verschärfung bringt das neue Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, das im Juli 2000 beschlossen wurde, das besagt, dass künftig Stromlieferungsverträge, die den Bezug von Elektrizität zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben, die zur Deckung ihres Bedarfs elektrischer Anlagen auch in Anlagen erzeugen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, von denen eine unmittelbare oder mittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von im Staatsgebiet befindlichen Menschen, Tieren und Pflanzen ausgeht oder die nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung elektrischer Energie anfallenden Abfälle erbringen und kein Konzept für künftig aus der Erzeugung anfallende Abfälle vorlegen, generell unzulässig sind.

Das neue ElWOG bietet daher klarere rechtliche Handhaben. Es tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft, und ich werde natürlich auch Kollegen Trittin über diese geänderte österreichische Rechtslage informieren und letztendlich auch dafür eintreten, dass in Deutschland entsprechende gesetzliche Regelungen verankert werden.

Zu Frage 7:

Österreich vertritt auf europäischer Ebene seit langem mit Nachdruck die Forderung nach einer Definition nuklearer Sicherheitsstandards. Ich habe erst vorgestern auf europäischer Ebene einen neuerlichen Vorstoß in diese Richtung unternommen.

Interessant ist – ich möchte Sie davon in Kenntnis setzen –, dass die Kommissarin für Umwelt beispielsweise erklärt hat, dass sie es für richtig hält, dass wir ein gemeinsames Verständnis europäischer Sicherheitsstandards entwickeln. Ich meine, dass das ein wichtiges Signal ist. Allerdings verhehle ich nicht, dass zur Frage der Änderung der Verträge, die zur rechtlichen Verankerung notwendig ist, eine differenzierte Meinung mancher EU-Staaten gegeben ist. Das soll man schon auch klar auf den Tisch legen. Österreich wird diese Initiativen jedenfalls fortsetzen.

Zu Frage 8:

Natürlich gilt für die Bundesregierung die Forderung nach einer Umweltverträglichkeit für das Kernkraftwerk Temelin, weil sie aus unserer Sicht auch notwendigerweise den Verpflichtungen entspricht, die etwa in der Beitrittspartnerschaft geäußert wurden, und auch dem Kern und dem Geist der Espoo-Konvention entspricht, die letztendlich auch in dieser Beitrittspartnerschaft als richtig und auch als zu ratifizieren verankert ist. Wir verlangen daher diese Ratifizierung, damit es möglichst rasch diese grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung gibt, und auch diese Forderung ist selbstverständlich Gegenstand der Verhandlungen des Beitrittsprozesses.


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