Bundesrat Stenographisches Protokoll 670. Sitzung / Seite 36

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Vorwürfe, allerdings – wie ich noch ausführen kann – falsch, informiert. Ich habe den Herrn Minister heute schon gefragt, ob in einem Fall wie diesen wegen Amtsmissbrauchs bereits zumindest gegen unbekannt ermittelt wird.

Kurzer Szenenwechsel: Die – wie sich herausstellen wird: haltlosen – Vorwürfe werden in allen Medien verbreitet. Naderer hat zwei Kinder, einen zehnjährigen Sohn und eine vierzehnjährige Tochter. Diese kommen mit Fragen von der Schule nach Hause, die aus der Sicht der Kinder durchaus berechtigt sind: Papa, ist es wahr, dass du ins Gefängnis musst? (Zwischenruf der Bundesrätin Mag. Trunk. )

Meine Damen und Herren! Beckmesser im alten Nürnberg ist es noch prächtig gegangen im Vergleich zu dem, was Naderer immerhin einen Monat lang – so lange hat das nämlich gedauert, bis die vorläufige Suspendierung wieder aufgehoben wurde – aushalten musste. Naderer musste einen ständigen Spießrutenlauf erleben.

Jetzt, Herr Bundesminister, komme ich zum wesentlichsten Teil, und das halte ich doch für sehr bemerkenswert.

Nach einem Monat langte eine Entscheidung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 46, 4010 Linz, Gruberstraße 35, ein. Mit diesem Bescheid wird die vorläufige Suspendierung gegen Helmut Naderer aufgehoben. – Ich zitiere aus diesem Bescheid: Als Grundlage für die vorläufige Suspendierung wurde ein Auszug eines Berichtes der Sonderkommission der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit in der Sache Kleindienst Josef – Spitzelaffäre (ohne Zahl und Datum) in Form einer Kopie – herangezogen.

Es wird dann der Sachverhalt mit den Delikten geschildert, dass angeblich auf Grund eines EKIS-Ausdruckes ein Angestellter aus der FPÖ hinausgeflogen ist. Ich habe es schwarz auf weiß: Die einvernehmliche Auflösung dieses Dienstverhältnisses findet sich in den Akten. – Das sei aber nur so nur so nebenbei gesagt.

Ich zitiere: "Der erkennende Disziplinarsenat setzte sich ausführlich mit der vorliegenden Thematik, insbesondere mit dem Bericht der Sonderkommission (SOKO), auseinander und legte der Entscheidung nachstehende Erwägungen zugrunde: ... Die Anschuldigung der SOKO lautet, zwei Gendarmen hätten Akte über eine Geheimprostituierte an Schnell übergeben, nicht Naderer. In der Begründung der vorläufigen Suspendierung jedoch steht, Naderer hätte diese Akte an Schnell übergeben. Woraus die bescheiderlassende, nachgeordnete Dienstbehörde dieses Begründungselement ableitet, ist dem erkennenden Senat nicht bekannt beziehungsweise ist nicht nachvollziehbar. Auch geht in keiner Weise hervor, um welche Akte es sich exakt gehandelt hat."

Ich zitiere weiter: "Nach Aussagen eines Funktionärs der EKIS-Abteilung des LGK für Oberösterreich ist es auf Gendarmerieposten nicht möglich, Daten dieser Art" – und zwar sozialrechtliche, auch dies war ein Inhalt – "abzufragen".

In der rechtlichen Beurteilung findet sich – so möchte ich landläufig sagen – eigentlich der größte Hammer: "Sowohl im Bericht der SOKO als auch im Bescheid über die vorläufige Suspendierung geht es letztendlich um vage Vermutungen, die in keiner Weise auch nur annähernd durch die oberste als auch die nachgeordnete Dienstbehörde verifiziert worden sind. Die Anschuldigungspunkte im Bescheid des LGK für Salzburg über die vorläufige Suspendierung decken sich außerdem nicht mit dem Bericht der SOKO. Die Angaben der SOKO als Basis für diesen Rechtsakt reichen nach Ansicht des erkennenden Senates nicht aus, eine Suspendierung nach § 112 Abs. 2 BDG 1979 auszusprechen."

Und dann geht es weiter: "Zunächst müssen einem Beamten Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden; ein eindeutiger Beweis beziehungsweise Nachweis ist noch nicht erforderlich, das heißt, es genügt ein ‚konkreter’ begründeter Verdacht. In der Beweisführung der vorläufigen Suspendierung sind zwar Verdächtigungen en gros ausgesprochen, konkretisiert beziehungsweise personifiziert oder begründet sind diese Anschuldigungen in keiner Weise. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen ohne konkrete Namensbezüge reichen nach Ansicht des erken


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