Bundesrat Stenographisches Protokoll 670. Sitzung / Seite 133

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Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

17. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 1997 geändert wird (360/NR sowie 6274/BR der Beilagen)

Präsident Johann Payer: Wir gelangen nun zum 17. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 1997 geändert wird.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Ing. Franz Gruber übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Ing. Franz Gruber: Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Johann Payer: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dipl.-Ing. Hannes Missethon. – Bitte, Herr Bundesrat.

18.09

Bundesrat Dipl.-Ing. Hannes Missethon (ÖVP, Steiermark): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Geschätzte Damen und Herren! Die vorliegende Gesetzesmaterie, die heute zur Diskussion und zur Beschlussfassung ansteht, ist, so glaube ich, von ihrer Auswirkung her nicht zu unterschätzen. Es werden auf Grund dieser Regelung insgesamt 200 Milliarden Schilling pro Jahr von der öffentlichen Hand ausgeschrieben. Ich möchte am Beginn meiner Ausführungen einen Teil eines Gespräches, das ich mit einem mittelständischen Bauunternehmen, der ungefähr 120 Mitarbeiter hat, zum Thema Ausschreibung gehabt habe, wiedergeben.

Ich habe ihn gefragt, wie früher Geschäfte gemacht worden sind und wie sich das verändert hat. Er hat gesagt, es macht eigentlich keinen Spaß mehr, Geschäfte zu machen, weil die Gesetzeswerke und Gesetzesvorgaben so komplex sind, dass er eigentlich in seinem Unternehmen Juristen anstellen müsste und eigentlich keinen Vertrag oder Auftrag mehr unterschreiben dürfte, weil er im Grunde genommen genau weiß, dass er damit mit einem Fuß – er hat das damals auf gut obersteirisch gesagt – im Häfen steht.

Er hat aber einen bemerkenswerten Zusatz gemacht, indem er gesagt hat, überall dort, wo viele Pflichten und Rechte formuliert sind, gelten diese nicht nur für den Auftragnehmer, sondern auch für den Auftraggeber. Die derzeitige Situation ist, dass es immer häufiger zu der Austragung von Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten kommt und der Vorteil dabei ist, dass natürlich auch der Auftraggeber entsprechende Rechte und Pflichten hat, die schon so umfangreich sind, dass er sie nicht mehr erfüllen kann. Das ist im Grunde genommen die Chance, dass man dann oft noch zu seinem Geld kommt. Aber ich glaube, es steckt Vieles hinter diesen Aussagen, wie die Situation im Bereich des öffentlichen Auftragswesens generell ist.

Im Grunde genommen basiert dieses Bundesvergabegesetz auf drei klassischen EU-Richtlinien: der Baukoordinierungsrichtlinie, der Lieferkoordinierungsrichtlinie und der Dienstleistungsrichtlinie. Der Auslöser für die heutige Anpassung ist auf zwei Ebenen zu finden. Zum einen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. September 1999 die Zuständigkeit des Bundesvergabeamts zur Überprüfung von Entscheidungen als verfassungswidrig aufgehoben. Wir haben in Österreich die Situation, dass wir neben dem Vergabegesetz des Bundes auch noch neun Ländergesetze und entsprechende Kontrollinstitutionen dazu haben. Das ist eine


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