Bundesrat Stenographisches Protokoll 672. Sitzung / Seite 93

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Ich mache darauf aufmerksam, dass sie spätestens um 16 Uhr zur Behandlung der dringlichen Anfrage zu unterbrechen sein wird.

Als erstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Mag. Dietmar Hoscher das Wort. – Bitte.

15.22

Bundesrat Mag. Dietmar Hoscher (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Ich werde versuchen, bis 16 Uhr fertig zu sein, ich weiß nicht, ob es mir gelingen wird. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis festgelegt hat, dass die Übertragung der Vergabe von Privatrundfunkbewilligungen an eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag verfassungsrechtlich unzulässig ist, sieht der vorliegende Gesetzentwurf eine spezielle Regulierungsbehörde vor. Es hätte sicherlich mehrere Möglichkeiten gegeben, dem Spruch des Verfassungsgerichtshofes zu § 13 Regionalradiogesetz zu entsprechen, insbesondere hätte man das ursprüngliche Modell nicht "völlig ablösen", wie es im Bericht des Verfassungsausschusses heißt, müssen.

Es liegen also dem Privatradiogesetz nunmehr deutlich mehr Intentionen zu Grunde, als der VfGH ursprünglich erforderlich gemacht hätte. Andererseits glaube ich auch – ich stehe nicht an, das zu sagen –, dass das Regionalradiogesetz nicht in allen Belangen der Stein der Weisen war.

Die Absicht des vorliegenden neuen Regelungswerkes, etwa eine einheitliche Bewilligung über rundfunkrechtliche und fernmeldetechnische Belange vorzusehen, ist sicherlich zu begrüßen und eine Verwaltungsvereinfachung, die sicherlich auch etwas bringen wird. Gleichzeitig gibt es aus meiner Sicht einige Kritikpunkte, und ich betone noch einmal, dass diese Kritik aus meiner Sicht auch das Regionalradiogesetz getroffen hat, dem man aber, wenn man schon ein völlig neues Modell anstrebt, vielleicht in einigen Belangen hätte Folge leisten können.

Ein zentraler Ansatzpunkt des Gesetzes beziehungsweise der Gesetze scheint auch darin zu bestehen – ich zitiere wieder –, eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt, wie es etwa jetzt in § 6 heißt, als Auswahlgrundsatz zu verankern. Außerdem soll das Programmangebot auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmen. Ich glaube, das sind zwei Festlegungen, die auch im Widerspruch zueinander stehen können.

Bei der Frequenzzuordnung nach § 10 ist überdies auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Das ist eine Ansammlung von Gemeinplätzen, die dem Zuordner nicht nur eine große Verantwortung auferlegen, sondern ihm möglicherweise auch einen großen Ermessenspielraum, einen zu großen Ermessensspielraum bieten, der der Intention der Meinungsvielfalt entgegenlaufen könnte. Dieser Beurteilungsspielraum ist durch das neue Gesetz gegenüber dem Regionalradiogesetz sicherlich um einiges gestiegen.

Der Verweis auf die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung etwa könnte geeignet sein, gerade auch die kulturelle Vielfalt im Radioprogramm zu senken, denn kulturelle Randprogramme entziehen sich in aller Regel dieser Wirtschaftlichkeit. Erwartungen, die wir in die Regionalradios gesetzt haben, haben sich aus meiner Sicht nicht bestätigt. Die Regionalradios haben sich im Endeffekt letztlich auf dasselbe Programmschema verlegt wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk, auch um vom selben Werbekuchen zu partizipieren, was ich ihnen gar nicht vorwerfen kann.

Zu wenig definiert sind mir nach wie vor auch die geforderten Programmgrundsätze, etwa in § 16. So haben die Veranstalter im jeweiligen Versorgungsgebiet – ich zitiere – den wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben. Da stellt sich für mich die Frage: Wer entscheidet, welche Gruppen wesentlich sind? Liegt da nicht geradezu immanent die Gefahr einer Nichtberücksichtigung der Meinungsvielfalt und des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet? – Im Gesetz heißt es: Das ist angemessen zu berücksichtigen. Es stellt sich wie


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite