Bundesrat Stenographisches Protokoll 672. Sitzung / Seite 128

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Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Erlauben Sie mir noch eine kritische Betrachtung aus der Warte der Länderkammer, nämlich was die Mitbestimmung und die Mitentscheidung in der noch zu bildenden Medienkommission betrifft.

Gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz steht den Ländern in dieser noch zu bildenden Kommission lediglich der Besetzungsvorschlag für ein einziges Mitglied in der Medienkommission zu, und dieses ist außerdem in dieser Funktion nur nebenberuflich tätig.

Bei der Bestellung der übrigen Mitglieder der Medienkommission – diese soll aus 13 Mitgliedern bestehen – ist die Bundesregierung an Besetzungsvorschläge des Hauptausschusses des Nationalrates gebunden. Den Vorsitz der Medienkommission führt ein geschäftsführendes Mitglied dieser noch zu bildenden "KommAustria". (Präsident Ing. Klamt übernimmt den Vorsitz.)

Ich möchte als Vertreter eines Landes schon feststellen, dass angesichts dessen, dass gemäß § 3 Abs. 2 des Entwurfes zum Privatradiogesetz in der Zulassung das Versorgungsgebiet festzulegen ist, und im Hinblick auf den damit zusammenhängenden Lokalbezug – es geht da um Lokalradio, das sehr wohl Länderinteressen betrifft – die Reduzierung der nach dem geltenden Radiogesetz bisher existierenden drei Ländervertreter auf ein Mitglied in der "KommAustria" den Erfordernissen der Länderinteressen keineswegs entspricht und sachlich nicht gerechtfertigt ist. Es ist daher auch von der Warte der Länderkammer aus die dringende Forderung zu erheben, diese zu bildende Kommission auch den Bedürfnissen und Interessen der Länder entsprechend einzurichten – ich habe schon die Festlegung des Versorgungsgebietes und so weiter genannt. – Ich glaube, wenn dieser Mangel in den nächsten Tagen behoben wird, steht einer modernen und zukunftsorientierten Medienpolitik nichts mehr im Wege.

Da ich gerade bei den berechtigten Länderinteressen bin und Kollege Stefan Prähauser – ich bitte, ihm das auszurichten; ich glaube, er ist nicht mehr im Hause – in seiner Abschiedsrede angeboten hat, in seiner neuen Funktion im Nationalrat auch für die berechtigten Interessen der Länderkammer einzutreten, möchte ich ihm gleich eines mitgeben, nämlich den Antrag auf Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage für das Stellungnahmeverfahren des Bundesrates zu Gesetzesvorschlägen, der einstimmig von allen Gruppen des Hauses unterschrieben und beschlossen wurde. Damit kann er dann im Nationalrat auch gleich sein Versprechen einlösen, sich auch für die Interessen der Länderkammer, der er mehrere Jahre lang angehört hat, zu verwenden und einzutreten. Ich bin überzeugt davon, dass die offenen Fragen, die damit verbunden sind und die in diesem Zusammenhang angesprochen werden müssen, dann auch einer im Sinne der Länder zufrieden stellenden Lösung zugeführt werden können. (Beifall bei der ÖVP.)

18.03

Präsident Ing. Gerd Klamt: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Jürgen Weiss. Ich erteile ihm das Wort.

18.03

Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Da die nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ersatzweise und übergangsweise ausgestellten Lizenzen für den Betrieb von Privatradio von Gesetzes wegen mit 29. Juni befristet sind, gibt es aus Ländersicht ein großes Interesse daran, dass das Gesetz tatsächlich am 1. April in Kraft treten kann und die Voraussetzungen dafür schafft, dass in gesetzeskonformer Weise kein Stillstand im Privat- und Regionalradio eintritt.

Es ist bezeichnend für die von den Kollegen der sozialdemokratischen Fraktion vorgebrachten Ablehnungsgründe, dass sie dafür kein einziges föderalistisches Argument ins Treffen geführt haben – was, wenn man schon einen Einspruch einer Länderkammer haben möchte, wohl nahe liegend wäre. Es wäre auch tatsächlich schwierig, ein solches Argument zu finden, weil ein wesentlicher und Kritik hervorrufender Mangel des Begutachtungsentwurfes dadurch bereinigt wurde, indem das Stellungnahmerecht der Länder, das sie im bisherigen Regionalradiogesetz hatten und das im Begutachtungsentwurf gefehlt hat, in den Gesetzesbeschluss wieder aufgenommen wurde.


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