Bundesrat Stenographisches Protokoll 673. Sitzung / Seite 26

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1. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 134/1999) geändert wird (418  und 496/NR sowie 6318/BR der Beilagen)

Präsident Ing. Gerd Klamt: Wir gelangen zum 1. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein geändert wird.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Dr. André d'Aron übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Dr. André d'Aron: Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein, Führerscheingesetz – FSG , BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/1999 geändert wird.

Der Ausschussbericht liegt Ihnen schriftlich vor.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 13. März 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Ing. Gerd Klamt: Ich danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Germana Fösleitner. Ich erteile es ihr.

10.06

Bundesrätin Germana Fösleitner (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Frau Bundesministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Diese uns vorliegende Novelle zum Führerscheingesetz trifft eine Reihe von sicherheitstechnischen Maßnahmen. Sie schließt eine Lücke in der Verkehrspolitik und ist ein wichtiger Schritt zu mehr Verkehrssicherheit.

Bisher konnte man vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge fahren, ohne eine Ausbildung zu machen und ohne Kenntnisse nachweisen zu müssen. Nun sind für Lenker von Microcars eine generelle Mopedausweispflicht und entsprechende Ausbildungsvorschriften vorgesehen, und zwar eine achtstündige theoretische Schulung und sechs Stunden praktischer Unterricht in einer Fahrschule oder in Autofahrerklubs, die bisher schon sehr erfolgreich die Mopedausbildung durchgeführt haben. Die Bestätigung über diese Ausbildung ist auf Seite 1 des Mopedausweises mit dem Vermerk "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" sichtbar zu machen.

Meine geschätzten Damen und Herren! Ich sehe in dieser Regelung den ersten Schritt dahin, dass auch die Lenker von Microcars mit der Bedienung des Fahrzeuges und mit den Straßenverkehrsregeln vertraut werden und damit die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht wird.

Weiters wird mit dieser Novelle die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 – das sind Lastwagen bis zu 7,5 Tonnen – generell befristet, und zwar auf zehn Jahre, ab dem 60. Lebensjahr auf fünf Jahre. Für eine Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Schlussendlich wird mit dieser Novelle auch die Möglichkeit geschaffen, dass unbesetzte Busse unter ganz bestimmten Voraussetzungen mit dem Führerschein C gelenkt werden können: Der Lenker oder die Lenkerin muss das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens zwei Jahre den C-Führerschein besitzen, und es muss sich um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handeln oder dem Entfernen des Busses aus einer Gefahrenzone dienen.

Als Landwirtin und als bäuerliche Abgeordnete freue ich mich, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Lenken von Traktoren mit dem Führerschein der Klasse F von 40 km/h


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