Bundesrat Stenographisches Protokoll 673. Sitzung / Seite 31

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Mir ist es aber um andere Personengruppen gegangen, und diese sind auch davon betroffen, nämlich die älteren Menschen, denen möglicherweise der Führerschein der Gruppe B auf Grund schlechterer Reaktionsfähigkeiten oder bereits geringer Sehstörungen entzogen wird. Diese Menschen haben dann keine Möglichkeit, diese Microcars zu lenken.

Begründung: In der Regierungsvorlage steht ausdrücklich: "Hier wird festgelegt, dass für den Zeitraum, für den die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B ausgesprochen wurde, auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist. Wird lediglich eine andere Klasse von Lenkberechtigungen entzogen (z.B. Klasse C oder D), wobei die Klasse B aufrecht bleibt, ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen zulässig. Dieses Verbot gilt ex lege und bedarf keines Ausspruches im Bescheid und bezieht sich ausschließlich auf Microcars."

Das heißt, für jenen Fall, den ich geschildert habe, bei dem möglicherweise noch Verbesserungen möglich wären, für diese Personengruppen, vor allem für alte Menschen, um deren Mobilität vor allem im ländlichen Gebiet zu erhalten, müsste dieser Punkt, das Verbot ex lege, herausgenommen werden.

Ich bitte, diese meine tatsächliche Berichtigung zur Kenntnis zu nehmen.

Kollege Weilharter! Du kannst dich darauf verlassen, dass ich Vorlagen tatsächlich lese! (Beifall bei der SPÖ.)

10.33

Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Ing. Peter Polleruhs das Wort. – Bitte.

10.33

Bundesrat Ing. Peter Polleruhs (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Ich werde mich hüten, gegen Ausführungen der Kollegen Freiberger und Weilharter Berichtigungen anzubringen, denn sonst könnten Sie vielleicht den Eindruck haben, dass wir hier am Rednerpult eine steirische Microcar-Geschicklichkeitsrallye veranstalten, und das möchte ich beileibe nicht.

Wieder einmal eine gesetzliche Änderung, eine Novelle, die mehrere Gründe hat, wie wir schon gehört haben. Vor allem durch die starke Zunahme der vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge, auch Microcars genannt, und die zu einem beträchtlichen Teil mangelhaften Kenntnisse und Fähigkeiten der Lenker ist es eben erforderlich geworden, dem Rechnung zu tragen und als Voraussetzung für das Lenken eine theoretische und praktische Ausbildung zu normieren. Eine Lenkberechtigung zum Lenken solcher Fahrzeuge wird nicht erteilt, weshalb von einer Fahrprüfung abgesehen wird.

Darüber hinaus waren Bestimmungen über das Lenken von Omnibussen, wie wir schon gehört haben, über die Lenkberechtigung für die Klasse C und die Unterklasse C1 genauer zu definieren. Im Zusammenhang mit diesen Regelungen war bereits ein Vertragsverletzungsverfahren von der EU-Kommission anhängig gemacht. Das war mehr oder weniger der Hauptgrund dieser Novelle.

Man kann sicher sagen, dass durch diese Novelle zum Führerscheingesetz eine weitere Lücke in der Verkehrssicherheitspolitik geschlossen wird. Jeder, der ein Microcar lenken will, muss sich in Zukunft einem achtstündigen Theorie- und einem sechsstündigen Praxiskurs unterziehen, wie die Kollegin schon gesagt hat, wobei Personen unter 24 Jahren zusätzlich einen Nachweis über die theoretischen Kenntnisse ablegen müssen, weil gerade in der Altersgruppe zwischen 16 und 24 Jahren, wie man der Statistik entnehmen kann, die Unfallhäufigkeit leider Gottes überdurchschnittlich hoch ist.

Dies ist zu begrüßen, denn bisher konnte man mit Microcars fahren, ohne dass es irgendeine Ausbildung gegeben hat, ohne irgendwelche Kenntnisse nachweisen zu müssen. Dies ist daher ein enormer Fortschritt betreffend Verkehrssicherheit.


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