Bundesrat Stenographisches Protokoll 678. Sitzung / Seite 119

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Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir gelangen schließlich zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds (ADF VIII) der Asiatischen Entwicklungsbank.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

19. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden (573 und 650/NR sowie 6360/BR und 6385/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir kommen nun zum 19. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden.

Die Berichterstattung darüber hat Herr Bundesrat Grissemann übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Wilhelm Grissemann: Ich erstatte den Bericht des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden.

Der schriftliche Ausschussbericht liegt Ihnen vor. Ich verzichte auf die Verlesung.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich darf ergänzen – auch das finden Sie im schriftlichen Bericht –: Artikel 3 des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Wir gehen nun in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Schicker. – Bitte.

17.09

Bundesrätin Johanna Schicker (SPÖ, Steiermark): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich könnte jetzt zu diesem Gesetz mindestens genauso lange reden, wie es Kollege Aspöck gerade gemacht hat. (Bundesrat Ing. Polleruhs: Bitte, bitte, mach es nicht!) – Danke für die Anregung, ich werde es auch nicht machen (demonstrativer Beifall bei der ÖVP), weil ich die Ablehnung durch meine Fraktion auch in wenigen Sätzen sagen und argumentieren kann.

Erster Punkt: Unfallrentenbesteuerung. Herr Bundesminister! Ich muss sagen, die jetzige Regierung musste wie schon so oft in dieser Legislaturperiode – wir haben es erlebt – wieder


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