Bundesrat Stenographisches Protokoll 679. Sitzung / Seite 101

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aus finanziellen Gründen nicht zu solchen Zuteilungen oder nicht zu ausreichenden Zuteilungen kommen wird und die geschaffene Möglichkeit damit theoretisch ist. Ich hoffe, dass das Gesetz in diesem Sinne auch vollzogen wird und es nicht bei einer bloßen Kannbestimmung, wie es im Gesetz vorgesehen ist, bleibt.

Diskutieren, so glaube ich, kann man auch die Beschränkung der Vollversammlung auf die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht. Man könnte also durchaus die Auffassung vertreten, dass ein derart gewichtiges Gremium wie die Vollversammlung auch über besonders schwierige Entscheidungen des OGH befinden könnte, um diesen erhöhtes Gewicht zu verleihen. Aber, wie gesagt, das ist Ansichtssache und keine Kritik in dem Sinn am Entwurf.

Was den Tätigkeitsbericht selbst angeht, ist hingegen sehr zu begrüßen, dass dieser nicht nur dem Bundesminister für Justiz zur Verfügung steht, sondern nunmehr auch etwa dem Präsidenten des Nationalrates oder den Landeshauptleuten. Auch da bleibt es hoffentlich bei keiner Kannbestimmung.

Was die Transparenz weiterhin angeht – da möchte ich Kollegen Himmer ebenfalls zustim-
men –, scheinen mir auch die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz von besonderer Bedeutung zu sein, denn die Einrichtung einer allgemein zugänglichen und hoffentlich auch weiterhin kostenlosen Datenbank, in die etwa eben die Entscheidungen des OGH aufzunehmen sind, soweit sie materiell von Bedeutung sind, entspricht nicht nur dem Stand der heutigen Informationstechnik, sondern ist im Hinblick darauf, dass zum Beispiel in der Rechtsdatenbank des Bundes lange Zeit die OGH-Entscheidungen im Gegensatz zu jenen des VwGH und des VfGH nicht enthalten waren, sehr erfreulich.

Erfreulich ist auch, dass im Ausschuss des Nationalrates die Regierungsvorlage einer deutlichen Revision unterzogen wurde, wobei die Vorschläge des OGH zu diesem Gesetz offensichtlich nicht gewichtig genug waren, um sie gleich in den Ministerratsvortrag einzubeziehen, sondern das ist erst im Ausschuss geschehen.

Immerhin findet sich etwa in der Regierungsvorlage noch der mittlerweile Gott sei Dank gestrichene § 13 (3) alt – eine anachronistische Bestimmung, die Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels wieder derselben Senatsabteilung zugewiesen hätte, etwas, was in allen sonstigen Instanzen eigentlich ausgeschlossen ist und sicherlich auch einer Anfechtung bei der EMRK nicht standgehalten hätte.

Das wirkliche Problem, das wir mit diesem Gesetz haben, ist in diesem Sinne nicht der Inhalt des Gesetzes. Ich glaube, dass es ein gutes Gesetz ist. Es liegt vielmehr in der gebetsmühlenartigen Behauptung der Regierungsparteien – das wurde auch im Nationalrat betont –, ihnen stünde eine Fundamentalopposition gegenüber. Wir stehen daher vor der Schwierigkeit, einerseits einer sinnvollen Gesetzesnovelle die Zustimmung geben zu wollen, auf der anderen Seite aber auch die Erwartungshaltung der Regierung nicht enttäuschen zu wollen. Fürwahr keine leichte Sache. (Beifall bei der SPÖ.)

14.33

Präsident Alfred Schöls: Als Nächster zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Böhm. Ich erteile es ihm.

14.34

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! Beim heute zu beschließenden Gesetzesvorhaben handelt es sich um eine Aktualisierung und Modernisierung des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof aus dem Jahre 1968. Primär geht es dabei um den Anschluss an den heutigen Stand der Rechts- und Organisationsentwicklung. Im Besonderen hebe ich, wie dies auch schon meine beiden Vorredner getan haben, hervor, dass die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen werden, die Informationstechnik in ihrem gegenwärtigen Entwicklungsstand für die Dokumentation der Entscheidungen des OGH nutzbar zu machen.


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