Bundesrat Stenographisches Protokoll 679. Sitzung / Seite 292

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Gemäß Abs. 2 verteilen sich die restlichen zwölf Sitze im Verwaltungsrat wie folgt: Je 6 Mitglieder sind von der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer zu entsenden. Dabei ist die Bestellung nach der Summe der Mandate der einzelnen Fraktionen auf Grund der Wahlen zu den Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern beziehungsweise nach der Summe der Mandate der einzelnen Fraktionen auf Grund der Wahlen in die satzungsgebenden Organe der Arbeiterkammern der Länder, Vollversammlungen genannt, auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen nach dem System d′Hondt vorzunehmen, wobei jedoch – und das ist wesentlich – jeweils die drei stimmenstärksten Fraktionen mit zumindest je einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein müssen.

Die letztgenannte Bestimmung lehnt sich an die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 GOG-NR an, wonach in den Unterausschüssen des Hauptausschusses, zusätzlich zu den Grundsätzen der Verhältniswahl, jedoch jeweils mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei vertreten sein muss.

Ich habe mir die Mühe gemacht und im Kommentar zur Nationalratsgeschäftsordnung Atzwanger/Zögernitz und andere nachgesehen und die Anmerkung 4 zu § 31 gelesen, in der Folgendes festgestellt wird:

"Bei der Besetzung der Ständigen Unterausschüsse ist nach dem Grundsatz der Verhältniszahl vorzugehen. Die Worte ,den Unterausschüssen muß jedoch jeweils mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören‘ ... sind in dem Sinne auszulegen, daß bei den den Unterausschüssen nach dem Verhältniswahlrecht angehörenden Parteien die Festsetzung der Mitgliederzahl ausschließlich nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen hat. Die im Hauptausschuß vertretenen kleinen Parteien bekommen darüber hinaus ohne Rücksicht auf die Verhältniswahl einen Sitz. Es wäre unzulässig, den kleinen Gruppen zu Lasten der großen Gruppen eine Vertretung zu gewähren. Dies wäre nämlich eine Durchbrechung des Verhältniswahlrechtes." – Zitatende.

Folgt man dieser Auslegung, so ergibt sich bezüglich der Sitzverteilung im Verwaltungsrat hinsichtlich dieser 12 Positionen Folgendes:

Bei der Aufteilung der jeweils sechs zu vergebenden Sitze ist zunächst das System d′Hondt anzuwenden und zu prüfen, ob zumindest drei Fraktionen zum Zuge kommen. Ist dies der Fall, so ergibt sich die Sitzverteilung aus den sechs größten Zahlen. Ist dies nicht der Fall, so sind zunächst jene Fraktionen, eins oder zwei, mit je einem Sitz zu beteilen, die nach dem System d′Hondt nicht zum Zuge kämen. Die verbleibenden Sitze sind nach dem System d′Hondt zu verteilen. Durch diese Vorgangsweise soll einerseits dem Stärkeverhältnis der Fraktionen Rechnung getragen, andererseits auch die angemessene Vertretung von Minderheiten gewährleistet werden.

Wenn man jetzt weiter in die Tiefe geht, ergibt sich bezüglich der von der Bundesarbeitskammer zu entsendenden Mitglieder folgendes Bild:

FSG: 482 Mandate, das ergibt die Teilungszahl 241, 160,6 und 120, 5 nach d′Hondt; ÖAAB: 232 Mandate, ergibt die Teilungszahl 116; FPÖ: 83 Mandate, ergibt die Teilungszahl 41,5; Übrige Listen: 43 Mandate. Die Gesamtsumme beträgt 840 Mandate.

Nach dieser Darstellung sind die sechs größten Zahlen: 1. 482, 2. 241, 3. 232, 4. 160,6, 5. 120,5 und 6. 116 wie oben angeführt.

Um die Vertretung der drittstärksten Fraktion zu gewährleisten, ist zunächst vorweg der FPÖ als drittstärkster Fraktion ein Mandat nach d′Hondt zuzuteilen und sind nur noch die restlichen fünf Sitze nach dem System d′Hondt zu vergeben. (Bundesrat Konecny: Die Vorarlberger Landtagssitze werden wir in Zukunft auch so vergeben! – Bundesrat Manfred Gruber: Eine eigenartige Interpretation!) Ja, so steht es im Gesetz. (Bundesrat Konecny: Ja, das ist ja absurd! Darum sind wir ja dagegen!)


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