Bundesrat Stenographisches Protokoll 679. Sitzung / Seite 343

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Vizepräsident Jürgen Weiss: Als nächstem Redner erteile ich Herrn Bundesrat Günther Köberl das Wort. – Bitte.

17.58

Bundesrat Günther Köberl (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine geschätzten Damen und Herren! Mitglieder des Bundesrates! Das im Nationalrat in dritter Lesung angenommene Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer – kurz Apothekerkammergesetz 2001 – steht auf der Tagesordnung der heutigen Sitzung des Bundesrates. Wir haben gehört, dass es heute einen sehr großen Block an Gesetzen in diese Richtung gegeben hat. Es handelt sich dabei um ein Gesetz, das den geänderten Anforderungen der heutigen Zeit entspricht und das aus dem Jahr 1947 stammende Gesetz über die gesetzliche Berufsvertretung des Apothekerstandes ersetzt.

Auf Grund eines allgemein unbestrittenen Reform- und Adaptierungsbedarfs und von Vertretern beider Abteilungen der Apothekerkammer ausgearbeiteten und mit einbezogenen Änderungswünschen ergab sich eine Reihe von Änderungen. Alle eingearbeiteten Ergänzungen, Präzisierungen und neuen Punkte erweisen sich als sinnvoll und für die Praxis auch zielführend. Dies wird deutlich und eindrucksvoll auch dadurch bestätigt, dass fast 90 Prozent der Apothekerinnen und Apotheker für die neue gesetzliche Regelung votieren beziehungsweise sich dafür aussprechen. Das ist nicht wegzudiskutieren, und da gibt es auch nichts umzuinterpretieren. Umso verwunderlicher ist es, dass es die Gegnerschaft, einer Linie der Opposition entsprechend – das sei hier wieder deutlich unterstrichen, auch wenn das nach außen hin bestritten wird –, zu einem Oppositionsthema macht.

Zurück zum Apothekerkammergesetz 2001: Im Wesentlichen umfasst es folgende Änderungen und Neuerungen, und ich darf ein paar Punkte davon herausgreifen. § 2 formuliert den Wirkungskreis moderner, indem er anstelle des Begriffes "Standesinteressen" die so genannten beruflichen und die sozialen Belange einfügt. Und das Gesetz definiert genau die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches: von der Ziffer 1, der Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, bis zur Ziffer 21, Information und Beratung der Mitglieder.

Das ermöglicht den Abteilungen der Apothekerkammer durch die Schaffung eigener Kompetenzen wieder die Kollektivvertragsfähigkeit. Hiezu gibt es eine unterschiedliche Meinung, und daher hat Kollege Gruber auch gesagt, es gibt seitens seiner Fraktion keine Zustimmung; es gibt dazu andere Vorstellungen in dieser Richtung.

§ 8 Abs. 4 verpflichtet – das ist etwas Wesentliches – die Apotheker und Aspiranten zur gewissenhaften Ausübung ihres Berufes und zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht. Das war auch bisher schon so, aber was neu dazu kommt, ist die Verpflichtung zur Fortbildung. Fortbildung wird dabei als Auffrischung und Aktualisierung des im Rahmen der Ausbildung erlangten Wissens in der Anpassung an die Entwicklung verstanden. Dadurch wird die Verpflichtung der Apotheker und Aspiranten zur Fortbildung auch expressis verbis niedergeschrieben und zur Berufspflicht erhoben.

§ 10 umfasst eine klare Regelung für die Delegiertenversammlung mit einer taxativen Auflistung der Zuständigkeiten.

Auch § 12 ist ein Punkt, der neu hinzugekommen ist. Er betrifft die Agenden des Kammervorstandes, und zwar werden jeweils 17 Mitglieder aus den Abteilungen selbständige Apotheker und angestellte Apotheker dieses Gremium bilden. Es gibt also eine paritätische Besetzung.

Den Unterlagen sowie der Diskussion im Nationalrat habe ich entnommen, dass die Zahl von etwa 1 000 Selbständigen gegenüber der Zahl von 3 000 Unselbständigen als Missverhältnis interpretiert wird. Dazu möchte ich anfügen, dass von diesen 1 000 Selbständigen rund 70 bis 80 Prozent der Beiträge erbracht werden und diese eigentlich auch in Diskussion waren. (Bundesrat Manfred Gruber: Damit sind wir wieder beim Hauptverband!)  – Den lassen wir jetzt, Herr Kollege!


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