Bundesrat Stenographisches Protokoll 681. Sitzung / Seite 49

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Empfehlung, die weitere Anhaltspunkte sowohl für die nationale Gesetzgebung der ratifizierenden Staaten als auch für die Praxis gibt.

Im Sinne des Übereinkommens gilt der Ausdruck "Kind" für alle Personen unter 18 Jahren. Der Ausdruck "schlimmste Formen der Kinderarbeit" umfasst – und da gestatten Sie mir, den Staatsvertrag zu zitieren –:

a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern, den Kinderhandel, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten,

b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie und zu pornographischen Darbietungen,

c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen internationalen Übereinkünften definiert sind, und

d) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Arbeit, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.

Kinder dürfen unter keinen Umständen für solche Tätigkeiten herangezogen werden!

Das Übereinkommen verlangt Maßnahmen, um die extremen Formen der Arbeit von Kindern unter 18 Jahren zu beseitigen, um die effektive Umsetzung zu sichern, einschließlich strafrechtlicher und präventiver Regelungen, und die Verpflichtung zur Wiedereingliederung betroffener Kinder.

Die ratifizierenden Mitgliedstaaten werden zur Einleitung von Schritten aufgefordert, die es ihnen erlauben, sich gegenseitig durch internationale Zusammenarbeit und Unterstützung zu helfen.

Zu den völkerrechtlichen Neuerungen des Abkommens zählt weiters, dass auch die Länder mit beschränkten finanziellen Mitteln aufgefordert werden, das Problem sofort anzugehen und dabei ihre Bemühungen in Zusammenarbeit und mit der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft auf die Bekämpfung der extremen Formen der Kinderarbeit zu konzentrieren. Es sind die Mitgliedstaaten der IAO aufgefordert, nach Artikel 8 verstärkt zusammenzuarbeiten und sich auch gegenseitig zu unterstützen – einschließlich der Unterstützung für die soziale und die wirtschaftliche Entwicklung –, Programme zur Beseitigung von Armut zu schaffen und für universielle Bildung zu sorgen.

Kinderarbeit ist eine Folge von Armut. Je schlechter die Situation der Familie ist, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Kinder zur Arbeit gezwungen, zum Arbeiten verkauft werden. Die Mehrheit dieser Kinder besucht daher keine Schule. Ohne schulische Ausbildung und ohne soziale Akzeptanz ist ihre Zukunft hoffnungslos.

Im Kampf gegen die Kinderarbeit wird deshalb auch nachhaltiges Wirtschaftswachstum benötigt – daher die Aufforderung nach internationaler Unterstützung.

Innerstaatlich ist dieses Übereinkommen durch bestehende Gesetze und bestehende Verordnungen erfüllt, aber Österreich hat sich in außenpolitischer Sicht immer aktiv für die Kinder eingesetzt, immer aktiv für die Rechte der Kinder eingesetzt, denn es genügt nicht, zu verlangen, dass Kinder nicht mehr arbeiten dürfen. Es bedarf vielmehr der verstärkten internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Mittelaufbringung, aber auch der Umsetzung, der Beteiligung an Programmen und an Projekten.


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