Bundesrat Stenographisches Protokoll 681. Sitzung / Seite 88

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Wenngleich die nun gefundene Regelung hinter einer den Ländern – mit Zuständigkeiten für die innere Sicherheit und vor allem für den Katastrophenschutz – entsprechenden Lösung zurückbleibt, bindet sie die Länder doch in einem Maße ein, das eine Zustimmung aus der Sicht meines Landes geboten macht. Es wird aber interessant sein zu sehen, in welcher Weise in Deutschland die Länder eingebunden werden und ob sich aus einem wesentlichen Unterschied ein Anlass zu einem parlamentarischen Vorstoß zur Nachbesserung für die Länder ergeben wird.

Nun zum Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages von Nizza. Es wurde schon erwähnt: Die Landtagspräsidentenkonferenz hat am 3. Mai dieses Jahres eine Verbesserung des Länderbeteiligungsverfahrens in EU-Angelegenheiten gefordert und den Bundesrat ersucht, die Zustimmung zum vorliegenden BVG – nicht erst zum Vertrag von Nizza – von der vorherigen Erfüllung der angeführten Forderungen abhängig zu machen. Weiters wurde der Bundesrat ersucht, zur Umsetzung dieser Anliegen eine entsprechende Gesetzesinitiative zu ergreifen. Dieses Thema war auch wesentlicher Inhalt der vom Bundesrat am 27. Juni veranstalteten Enquete und eines leidenschaftlichen Appells des inzwischen verstorbenen Salzburger Landtagspräsidenten.

Auf die Notwendigkeit einer Nachbesserung des 1992 für den EWR eingeführten und 1994 geringfügig geänderten Länderbeteiligungsverfahrens war auch schon im Begutachtungsverfahren von mehreren Ländern hingewiesen worden, ohne dass es dazu eine Reaktion von Bundesseite gegeben hätte.

Unabhängig davon, dass die Frage nach der Zweckmäßigkeit eines förmlichen Junktims von den deutschen Ländern bei ähnlichen Gelegenheiten bejaht wurde, stellt sie sich für uns heute allein schon aus dem Grund nicht, weil es zu dem von den Landtagspräsidenten erwarteten Gesetzesantrag des Bundesrates gar nicht gekommen ist – ungeachtet dessen, dass wir von den Landtagspräsidenten einen konkreten Entwurf erbeten und auch erhalten hatten.

Übernächsten Montag steht dieses Thema neuerlich auf der Tagesordnung der Landtagspräsidentenkonferenz. Ich hätte es nicht von vornherein für unmöglich angesehen, vor der endgültigen Zustimmung zum heute behandelten Bundesverfassungsgesetz die Ergebnisse der Beratungen der Landtagspräsidentenkonferenz zu dieser nicht einfachen Situation abzuwarten, zumal wir bei der Ratifizierung des Vertrages von Nizza keineswegs zu den Nachzüglern zählen. Andererseits ist deshalb nichts zum Nachteil für das Anliegen der Länder präjudiziert, weil die Genehmigung des Vertrages von Nizza selbst auch noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf und es dem Bundesrat zudem auch völlig unabhängig davon freisteht, Gesetzesanträge einzubringen oder wenigstens in Entschließungen Wünsche an die Bundesregierung zu äußern. Ich bin nach wie vor der Meinung, dass wir das tun sollten.

Dass die im Begutachtungsverfahren vorgebrachten und von den Landtagspräsidenten aller Länder bekräftigten Anliegen keineswegs aus der Luft gegriffen sind, möchte ich an zwei aktuellen Beispielen erläutern:

Es kommt immer wieder vor, dass den Ländern für die Prüfung von EU-Vorhaben und Stellungnahmen dazu Fristen von 24 Stunden eingeräumt werden. Im jüngsten konkreten Fall – Änderung der UVP- und der IPPC-Richtlinie – wurde zudem eine am 22. Oktober doch noch eingelangte Stellungnahme für eine erst am übernächsten Tag stattfindende Sitzung als verspätet zurückgewiesen und inhaltlich negiert.

Nun weiß ich natürlich, dass die Bundesregierung den Zeitdruck nicht selbst verursacht, sondern weitergibt, aber bei einer Häufung solcher kurzen Entscheidungs- und Stellungnahmefristen stellt sich schon die Frage, ob die Entscheidungsfindung noch ausreichend demokratisch legitimiert ist.

Hinsichtlich des Vorschlags einer Richtlinie für den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen haben die Länder am 31. Oktober des Vorjahres mit einer gemeinsamen Stellungnahme aus ihrer Vollzugspraxis heraus Bedenken wegen eines überschießenden Verwaltungsaufwan


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