Bundesrat Stenographisches Protokoll 682. Sitzung / Seite 82

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den Ländern noch auf ein Begutachtungsverfahren stützen, durch die Kreation im Verfassungsausschuss des Nationalrates nicht einmal auf rechtzeitige Kenntnis der Länder. Mit dem Ausschussbericht wurden sie vor vollendete Tatsachen gestellt.

Das wäre zwar Grund für Kritik für sich allein, aber natürlich nicht Grund für eine Ablehnung. Sie ergibt sich seitens des Landes Vorarlberg – und nur für dieses spreche ich in diesem Punkt – vielmehr unter anderem daraus, dass die Zuständigkeit für Nebenbahnen an die Bezirkshauptmannschaften übertragen werden soll. Nun ist eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft in der Regel zweckmäßig – alle Reformen zielen auch darauf ab –, aber nicht Selbstzweck. Nebenbahnen haben es typischerweise an sich, dass sie durch mehrere Bezirke fahren, und daher ist schon zu hinterfragen, ob eine bezirksübergreifende Zuständigkeit nicht zweckmäßiger wäre; dies umso mehr, als es beim zweiten Teilbereich, nämlich bei den Kleinseilbahnen, hinsichtlich der Genehmigung von Betriebsvorschriften zu einer Zentralisierung beim Finanzministerium kommt, obwohl solche Kleinseilbahnen üblicherweise nicht über Bezirksgrenzen hinaus reichen.

Abgesehen davon gibt es auch begründete Bedenken hinsichtlich der Form, in der Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse der Behörden durch Auslagerung in einer Weise entfallen, die hinsichtlich der Betriebssicherheit als problematisch angesehen werden kann.

Da bis zum 1. Mai des nächsten Jahres ohnedies eine Änderung des Eisenbahngesetzes zur Einarbeitung der einschlägigen EU-Richtlinie notwendig ist, besteht für eine überhastete und über den Kopf der Länder hinweg vorgenommene Änderung als nachträgliches Anhängsel zum Verwaltungsreformgesetz überhaupt kein Anlass. Das Deregulierungsgesetz sollte daher entsprechend bereinigt werden und so nicht in Kraft treten.

Daher werden die Vorarlberger Vertreter dem Antrag auf Nichtbeeinspruchung dieses Gesetzes nicht zustimmen.

Dieser gemeinsame "Seitensprung" des Verkehrsministeriums und des Nationalrates ändert aber nichts daran, dass der Bundesregierung bereits mit dem Verwaltungsreformgesetz eine beachtliche Reform gelungen ist. Als einen wesentlichen Punkt sehe ich die Zusammenführung behördlicher Tätigkeiten in den Bezirkshauptmannschaften, vor allem bei der Genehmigung von Betriebsanlagen. Von einem One-Stop-Shop wird man allerdings erst dann sprechen können, wenn auch die für solche Verfahren üblicherweise notwendigen Bauverfahren der Gemeinden integriert sind, was selbst in Vorarlberg, wo die Verfahrenskonzentration bereits Standard ist, erst für zwei Drittel der Gemeinden möglich war, weil wir auf Freiwilligkeit zählen und die Gemeinden in dieser Hinsicht nicht verfassungsrechtlich bevormunden wollen. Aber es sind alle herzlich eingeladen, daran mitzuwirken, dass möglichst viele Gemeinden die Zuständigkeit für Bauverfahren in gewerbebehördlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft übertragen, damit wirklich das One-Stop-Shop-Prinzip umgesetzt werden kann.

Mit einem zweiten wichtigen Schritt werden rechtliche Grundlagen für den Eintritt in das e-Government-Zeitalter geschaffen. Es wurde schon ausführlich darüber referiert. Hinsichtlich der elektronischen Zustellung behördlicher Erledigungen begrüße ich es, dass der erste Formulierungsversuch der Länder – nobody is perfect – nachgebessert werden konnte. Der erste Entwurf hätte das technische Zustellrisiko in einem nicht vertretbaren Maße auf die Bürger überwälzt. Nunmehr gilt die Zustellung unter anderem auch dann nicht als bewirkt, wenn der Empfänger innerhalb der Abholfrist glaubhaft macht, dass ihm die Abholung vom Mailserver aus technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, was in der Praxis gelegentlich vorkommt.

Ein dritter wichtiger Bereich ist die Vereinfachung des Berufungsverfahrens, durch die künftig die Unabhängigen Verwaltungssenate an die Stelle der Berufungsbehörden treten werden. Hinsichtlich ihrer Entscheidungsbefugnis wurde ein Kompromiss in der Weise gefunden, dass die UVS Bescheide nicht bloß aufheben, sondern auch in der Sache selbst entscheiden können. Die Möglichkeit der Behörde, sich die Entscheidung im Einzelfall dennoch vorzubehalten, entspricht übrigens der in der Schweiz geltenden Regelung.


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