Bundesrat Stenographisches Protokoll 682. Sitzung / Seite 83

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Es wird beispielsweise dann von Bedeutung sein, wenn politische Vorgaben wie ein Landesraumplan zu beachten sind, die weder als Gesetz noch als Verordnung erlassen sind und daher keine rechtliche Bindungswirkung für den UVS haben. Sie haben wohl eine politische Bindungswirkung, aber die ist eben nur für die der politischen Kontrolle unterworfenen Behörden maßgeblich. Damit ist auch die für die Gewaltenteilung wichtige Möglichkeit der Landtage zur politischen Steuerung und Kontrolle des Verwaltungshandelns gewahrt.

Es ist auch ausdrücklich klargestellt, dass die UVS lediglich Rechts- und nicht auch Ermessensfragen zu entscheiden haben.

In der für die Entscheidungsbefugnis der UVS gefundenen Kompromisslösung sehe ich einen wichtigen "Feldversuch" für den notwendigen nächsten Schritt: die Einführung von Landesverwaltungsgerichten, für die wir dann allerdings die Verfassungsmehrheit benötigen. Die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes und auch eine möglichst lückenlose Beschleunigung der Rechtsmittelverfahren werden nur auf diese Weise erreicht werden können. Den diesbezüglichen Wortmeldungen ist durchaus zuzustimmen.

Der vierte von mir zu nennende Bereich wird bei den Bezirkshauptmannschaften einen nennenswerten Einsparungseffekt bringen. Wenn bei einem Verwaltungsstrafverfahren die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht, können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige beziehungsweise von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen. Damit wird künftig ein ganz beachtlicher bürokratischer Leerlauf vermieden werden.

Ich bringe ein Beispiel aus der Praxis, das ich früher hier schon einmal erwähnt habe. Bei der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes, die EDV-unterstützt gemacht wird, kommt es vor, dass wegen Formalvergehen, Fristversäumnis und Ähnlichem der Computer lange Listen von Sündern ausdruckt, bei denen bisher in allen Einzelfällen nicht nur Anzeige erstattet werden musste, sondern auch ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen war. Man kann sich ausmalen, was das für einen bürokratischen Leerlauf bei der Bezirkshauptmannschaft mit dem absehbaren Ergebnis, dass nämlich nichts Relevantes vorliegt, bedeutet hat.

Diese Forderung der Länder ist bei früheren Bundeskanzlern auf entschiedenen Widerstand gestoßen, und ich freue mich, dass nun endlich eine Lösung gefunden wurde.

Der Herr Landeshauptmann von Niederösterreich hat schon darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegenden Verwaltungsreformgesetz um einen ersten Schritt handelt, und es ist tatsächlich so, dass der Großteil der notwendigen Gesetzgebungsarbeit noch vor uns liegt.

Das Schwergewicht des ersten Schrittes lag ohne Zweifel bei Umschichtungen von Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung zu den Bezirkshauptmannschaften. Keineswegs handelt es sich um eine Abschaffung der mittelbaren Bundesverwaltung, sondern es werden lediglich Zuständigkeiten bei der Ausübung der mittelbaren Bundesverwaltung durch Landesbehörden, in der Regel vom Landeshauptmann zu den Bezirkshauptmannschaften, verlagert.

Natürlich korrespondiert die Tendenz in der Beamtenschaft der Ministerien, den teilweise noch aus der Monarchie stammenden Besitzstand wahren zu wollen, mit Widerstand in den Landesverwaltungen, auch anderes als nur Rosinen übernehmen zu wollen. Das muss man ganz offen aussprechen. Aber wenn das zum Maßstab genommen wird, ist jede Reform von vornherein zum Scheitern verurteilt. Vielleicht hätte man, Frau Vizekanzlerin, das Vorruhestandsmodell für von der Reform Betroffene bereits am Beginn der Reformdiskussion lancieren sollen, damit die Sorge mancher etwas gemildert worden wäre.

Ein kurzes Wort zu diesem Modell, das ja auch hier heftige Diskussionen ausgelöst hat. Ich habe bei all der Kritik daran die Alternativen dazu vermisst. Es gibt natürlich Alternativen. Die eine Alternative wäre, man unterlässt Reformen und lässt den Fall gar nicht eintreten. Damit verunmöglicht man aber auch die Erreichung des Ziels, das allseitig anerkannt wird, den Verwaltungsaufwand zu senken.


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