Bundesrat Stenographisches Protokoll 682. Sitzung / Seite 122

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Gemäß § 584 ASVG war die Anpassung der Pensionen im Jahr 2000 nicht ausschließlich mit dem Anpassungsfaktor, sondern in Abhängigkeit von der Pensionshöhe in unterschiedlichem Ausmaß vorzunehmen. Das dabei erreichte Höchstausmaß betrug 2,5 Prozent, das Mindestausmaß 0,6 Prozent. Damit ist auf Grund dieser Regelung von einer durchschnittlichen Erhöhung der Pensionen von 1,1 Prozent für das Jahr 2000 auszugehen.

Zur Frage 3: "Wie hoch ist im Gutachten der Kommission für die langfristige Pensionssicherung für die Pensionsanpassung im Jahr 2002 der Anpassungsfaktor für das Jahr 2000 ausgewiesen?"

Im Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung für das Jahr 2002 ist der Anpassungsfaktor für das Jahr 2000 im Tabellenteil in der Übersicht 2 mit 1,06 ausgewiesen.

Zur Frage 4: "Ist dieser Anpassungsfaktor im Gutachten für das Jahr 2000 höher als der Anpassungsfaktor nach dem § 108f ASVG für das Jahr 2000?"

Nein.

Zur Frage 5: "Wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage stützt sich diese Unterscheidung?"

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass für die Berechnung der Nettoanpassung nicht der Anpassungsfaktor des Jahres 2000 herangezogen wird, sondern die durchschnittliche Höhe des Anpassungsfaktors des Jahres 2000, wie es aus der Fußnote auf den Seiten 12 und 13 des ersten Teils des Gutachtens eindeutig hervorgeht, berücksichtigt worden ist. Der Grund für diese Vorgangsweise ist darin zu sehen, dass eine wörtliche Auslegung hier und die Zielsetzung des Gesetzgebers auf der anderen Seite in einer teleologischen Auslegung kompatibel sind.

Ich darf Sie darauf hinweisen, dass immerhin der Doyen des österreichischen Sozialversicherungsrechts, Professor Tomandl, zu diesem Tagesordnungspunkt und zu diesen Ausführungen im Rahmen der Kommission eindeutig Stellung bezogen hat. Diesen seinen Ausführungen als anerkannter Rechtsgelehrter schließe ich mich von Seiten der Bundesregierung an. Ich bin aber durchaus bereit, diesen Punkt auf Grund der Kritik, die der eine oder andere vorgebracht hat, mittels einer eindeutigen gesetzlichen Festlegung so zu regeln, dass ad infinitum die Pensionen, die Anpassungen und die Gutachten im rechtlichen Teil außer Streit stehen.

Zur Frage 6: "Wenn es keine Rechtsgrundlage für diese Unterscheidung gibt, wann werden Sie die Pensionsanpassung für die Jahre 2001 und 2002 gesetzeskonform, das heißt um 0,5 Prozent höher, durchführen?"

Wie ich unter Punkt 5 soeben ausgeführt habe, gehe ich davon aus, dass die Rechtsgrundlage gegeben ist. Ich werde aber, um allen semantischen und teleologischen Interpretationen keinen Raum mehr zu geben, mich bemühen, zum ehestmöglichen Zeitpunkt eine eindeutige und klare Rechtsgrundlage zu schaffen – im Hinblick auf die bestehende Bewusstseinsbildung innerhalb der Bundesregierung zu diesem Rechtsproblem und auch für die derzeit interessierten Kreise.

Zur Frage 7: "Wie hoch ist die Inflationsrate für den Zeitraum 1. August 2000 bis 31. Juli 2001?"

Die Inflationsrate beträgt im Sinne des § 299a ASVG 2,9 Prozent.

Zur Frage 8: "Mit welchem Prozentsatz werden die Pensionen im Jahr 2002 nach dem § 108f ASVG angepasst?"

Der Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG ist 1,01.

Zur Frage 9: "Um wie viel ist das weniger als die Inflationsrate für den Zeitraum 1. August 2000 bis 31. Juli 2001?"

Das ist um 1,8 Punkte weniger.


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